Thomas Koll >>> Strafverteidiger

Beruflicher Werdegang:

Jahrgang 1975, Schulbesuch in Aachen, Austauschjahr in den USA, Jurastudium in Köln, studentische Hilfskraft am Institut für ausländisches und internationales Strafrecht sowie am Rechtswissenschaftlichen Seminar der Universität zu Köln, wissenschaftliche Hilfskraft und Netzwerkbetreuer am Rechtswissenschaftlichen Seminar der Universität zu Köln, Rechtsreferendariat beim Landgericht Aachen, zunächst als Anwalt in Neuss tätig, seit Januar 2004 als Anwalt in Aachen.

Sprachen: Deutsch, Englisch, Niederländisch.

Tätigkeitsschwerpunkte: RA Koll ist ausschließlich als Strafverteidiger tätig.

Fachanwaltstitel: RA Koll ist Fachanwalt für Strafrecht

Mitgliedschaften: RA Koll ist Vorstandsmitglied des Aachener Anwaltvereins. Er ist weiterhin Vorstandsmitglied der Strafverteidigervereinigung NRW sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein. RA Koll ist Mitglied des Vorprüfungsausschusses für die Verleihung des Titels “Fachanwalt für Strafrecht” bei der Rechtsanwaltskammer Köln.

Wer mehr über mich wissen möchte, kann gerne meine Kanzleihomepage besuchen.

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Besetzungsrügen am BGH – Was macht Sitzgruppe 3?

Bisher haben sich Sitzgruppe 1 und Sitzgruppe 2 des BGH zur Frage der vorschriftswidrigen bzw. verfassungswidrigen Besetzung des 2. Strafsensats des Bundesgerichtshofs geäußert. Dazu gibt es die Pressemitteilung des BGH 04/2012. Diese Pressemitteilung geht an der Sache vorbei, da sie sich ausschließlich zu der Frage verhält, ob die Besetzung des 2. Strafsenats mit dem kommissarischen Vorsitzenden Prof. Dr. Thomas Fischer vorschriftswidrig war oder zu werden drohte, was ich bereits hier berichtet hatte.

Dass die Pressemitteilung zugleich tendenziös ist und das Sachlichkeitsgebot verletzt, weil sie bei widerstreitenden Auffassungen innerhalb des BGH eindeutig Stellung bezieht, ist auf delegibus schön dargestellt.

Die dort ebenfalls vertetene Auffassung, dass die Anknüpfung an die Arbeistkraft des Richters der falsche Ausgangspunkt sei, ist natürlich vordergründig nicht von der Hand zu weisen, da rein faktisch der Vorsitzende natürlich die Terminierung der Verfahren “drosseln” könnte, und so in jedem Senat 75% der Arbeitsleistung erbringen könnte. Tatsächlich ist diese Betrachtung jedoch ein rein theoretischer Ansatz, denn sie übersieht den im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz, welcher die Justiz auch zur Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen verpflichtet, damit Strafverfahren – auch Revisionsverfahren – in angemessener Zeit entschieden werden können.

Würde der Vorsitzende also eine entsprechende “Drosselung” vornehmen, so würde sich gerade dadurch der rechtswidrige Zustand realisieren bzw. vertiefen, der durch die in BGHZ 37, 210 aufgestellte 75% Regelung vermieden werden soll. Darüber hinaus wäre eine solche Verfahrensweise jedenfalls evident verfassungswidrig und würde zudem gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK verstoßen.

Der Streit am BGH bleibt jedoch bereits deswegen spannend, da es ja jedenfalls eine Sitzgruppe gibt, die sich als vorschriftswidrig besetzt betrachtet hat. Die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses dürften für alle mit der Frage Beschäftigten interessant sein und werden jedenfalls von mir mit Spannung erwartet. 

Ebenfalls spannend ist die Frage, wie sich die Sitzgruppe 3 des 2. Strafsensats entscheiden wird. Eine entsprechende Entscheidung ist mir jedenfalls bisher nicht bekannt. Ich habe jedenfalls die entsprechende Rüge nunmehr auch in einem Revisionsverfahren angebracht, für welches diese Sitzgruppe zuständig ist. Also, abwarten!

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