Kollege Breuer aus Aachen hat erneut eine positive Entscheidung beim BVerfG für einen in der JVA Aachen Inhaftierten erstritten. Der Mann hatte nach mehr als 10 -jähriger Haftzeit Vollzugslockerungen (Ausführungen) beantragt. Diese wurden von der JVA Aachen, der Strafvollstreckungskammer beim LG Aachen, sowie vom OLG Hamm abgelehnt, jeweils mit der Begründung, wegen Personalmangel könne dies nur gewissen Kreisen von Inhaftierten gewährt werden. Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung klar:
„Andererseits kann aber der Staat grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe fur die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten“
Die Entscheidung ist sehr lesenswert und enthält zudem interessante Ausführungen zu Art. 19 IV GG und der „Wirksamkeit“ von Rechtsmitteln.
BVerfG 2 BvR 1539/09 [PDF, 1350 KB]
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