Am 09.11.2011 hat der 1. Strafsenat des BGH in der Entscheidung 1 StR 524/11 die sequentielle Wahllichtbildvorlage gestärkt. Im Leitsatz heisst es:
Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahl-lichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern.
Das ist eine Neuerung, denn jedenfalls in NRW gibt es seit einigen Jahren einen Runderlaß des Innenministeriums, welcher die Polizei zu der Vorgehensweise verpflichtet, nach erfolgtem Wiedererkennen, die Vorlage sofort abzubrechen und die restlichen Bilder nicht mehr zu zeigen. Das enstpricht Forderungen aus der aussagepsychologischen Literatur.
Beachtenswert an der Entscheidung ist dann jedoch der letzte Satz, der in den Beschlussgründen deutlicher wird:
Daraus folgt jedoch nicht, dass es, wie die Revision im Ergebnis meint, aus Rechtsgründen schlechterdings ausgeschlossen wäre, das Ergebnis einer Wiedererkennung im Rahmen einer (deshalb) nach Vorlage von fünf Bildern abgebrochenen Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzubeziehen. Möglicher Schwächen dieser Art der Be-weisgewinnung war sich die Jugendkammer bewusst, wie ihre sehr weitgehen-de Einschränkung, dass das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage „nicht wertlos“ war, zeigt. In diesem Umfang konnte sie es in die eingehend und sehr sorgfältig von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einstellen. Die Grenzen möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung hat sie weder dabei noch sonst überschritten.
Damit geht der Senat wieder einen Schritt zurück. Freie Beweiswürdigug muss eben „frei“ bleiben. Auch wenn Beweismittel nicht korrekt gewonnen wurden, darf das Gericht sie dennoch verwerten. Leider ist das so im deutschen Strafprozess.
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Wozu gibt es Vorschriften, wenn die Polizei die nicht beachten muss??