Gerade in Kostensachen gibt immer wieder Entscheidungen, bei denen man nur die Stirn runzeln kann. So hat kürzlich das OLG Düsseldorf – Beschluss III-1 Ws 84/12 – die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte übernommen, nach der sich die Pflichtverteidigerbestellung nicht automatisch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Das OLG Düsseldorf führt insoweit aus:
Und in der Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß §§ 140 ff. StPO liegt nicht zu-gleich die Beiordnung als Verteidiger im Adhäsionsverfahren. In dieser Frage folgt der Senat der heute herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG Berlin 1 Ws 22/09 vom 24. Juni 2010, OLG Hamburg 2 Ws 237/09 vom 17. Juni 2010 sowie 3 Ws 73/10 vom 14. Juni 2010, OLG Oldenburg 1 Ws 178/10 vom 22. April 2010, OLG Stuttgart 1 Ws 38/09 vom 6. April 2009, OLG Bamberg 1 Ws 576/08 vom 22. Oktober 2008, OLG Brandenburg 1 Ws 142/08 vom 30. September 2008, OLG Jena 1 Ws 51/08 vom 14. April 2008, OLG Celle 2 Ws 143/07 vom 6. November 2007, OLG Zweibrücken 1 Ws 347/06 vom 11. September 2006, OLG München 2 Ws 1340/01 vom 26. November 2001, OLG Saarbrücken 1 Ws 65/09 vom 18. Juni 1999; a. A. OLG Rostock I Ws 166/11 vom 15. Juni 2011, OLG Dresden 1 Ws 155/06 vom 13. Juni 2007, OLG Köln 2 Ws 254/05 vom 29. Juni 2005, OLG Hamm 2 (s) Sbd 6 – 87/01 vom 31. Mai 2001, OLG Schleswig 1 StR 114/97 vom 30. Juli 1997, NStZ 1998, 101; im Übrigen sämtlich zitiert nach Juris).
Auch wenn dies herrschende Meinung zu diese Frage ist, so ist dem Kollegen Burhoff uneingeschränkt beizupflichten, der diese Rechtsprechung als verfehlt ablehnt und kritisiert.
Ich bleibe dabei, dass die h.M. nicht zutreffend ist. Denn, wenn man nach PKH-Grundsätzen vorgehen will, dann muss man immer auch die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen den Adhäsionsanspruch beurteilen. Die sind aber m.E. untrennbar mit der Verteidigung im Strafverfahren verbunden. d.h., man prüft also schon bei der Bewilligung von PKH die Verteidigungsaussichten. Das kann aber m.E. nicht richtig sein.
(http://blog.strafrecht-online.de/2012/08/liegt-in-der-beiordnung-als-pflichtverteidiger-zugleich-auch-die-beiordnung-fuer-das-adhaesionsverfahren/)
Die Untrennbarkeit von Strafverfahren und Adhäsionsverfahren ist offenkundig. Eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Tat- und Schuldvorwurf ist immer auch eine erfolgreiche Verteidigung gegen den im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemachten Schadensersatzanspruch.
Ursächlich für ein derartiges “Chaos” ist mE der Umstand, dass einerseits nach PKH-Regeln entschieden werden soll, andererseits nach den Regeln über die Beiordnung. Beide “Kostensysteme” sind einfach nicht kompatibel.
Wenn aber der Gesetzgeber Verletzten die Möglichkeit eröffnet hat, zivilrechtliche Ansprüche im Strafprozess geltend zu machen, dann darf eine Verteidigung gegen diese Ansprüche vor dem Strafgericht nicht von einer Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung abhängen.