Besetzung des 2. Strafsenats – Offizielle Pressemitteilung des BGH erschienen

Seit gestern liegt nunmehr eine offizielle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zur Frage des derzeitigen „Besetzungslottos“ im 2. Strafsenat vor. In der Pressemitteilung des BGH 04/2012 heisst es unter anderem:

Mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2012 hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs – ein aus zehn gewählten Richtern sowie dem Präsidenten bestehendes Organ richterlicher Selbstverwaltung – beschlossen, dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zugleich die Aufgaben des Vorsitzenden im 2. Strafsenat zu übertragen. Grund für diese Entscheidung ist die gesetzliche Regelung des § 21f GVG und die Auslegung, die diese Vorschrift durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat.

Gemäß § 21f Abs. 1 GVG ist der Vorsitz in einem Spruchkörper des Bundesgerichtshofs von einem Vorsitzenden Richter zu führen. Der planmäßige stellvertretende Vorsitzende darf die Geschäfte des Vorsitzenden, wenn die Stelle etwa nach dessen Ausscheiden vakant geworden ist, für eine gewisse Übergangszeit führen (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht – 11. Juli 2001, AZ. 1 DB 20/01; Bundessozialgericht – 29. November 2006, AZ. B 6 KA 34/06 B; Bundesfinanzhof – 21. Oktober 1999, AZ. VII R 15/99; Bundesgerichtshof – 13. September 2005 AZ. VI ZR 137/04). Kann die Stelle nach Ablauf dieser Zeit nicht mit einem ständigen Vorsitzenden besetzt werden, muss das Präsidium Vorsorge treffen, etwa – wie geschehen – durch die vorübergehende Übertragung des Vorsitzes auf den Vorsitzenden Richter eines anderen Senats. Entsprechend wird auch bei den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes verfahren.

Die in der Pressemitteilung angesprochene Rechtsfrage und die diesbezüglich mitgeteilten Entscheidungen sind zutreffend wiedergegeben. Das sind die Gründe, welche das Präsidium des BGH zur Änderung des Geschäftsverteilungsplans veranlasst haben mögen. Dabei hat das Präsidium des BGH jedoch zwei Dinge übersehen.
Zum einen ist äußerst fraglich, ob die vorzitierte Rechtsprechung zu einer „gewissen Übergangszeit“ bei der Neubesetzung der Stelle des Vorsitzenden überhaupt anwendbar ist. Denn die ehemalige Senatsvorsitzende Frau Dr. Rissing-van Saan ist

    planmäßig

aus dem Vorsitz des 2. Strafsenats ausgeschieden. In diesen Fällen, auch dazu gibt es Rechtsprechung, muß die Nachfolge möglichst so geregelt werden, dass diese nahtlos erfolgen kann. Wenn die Rechtmässigkeit der Besetzung des 2. Strafsenats mit dem stellvertretenden Vorsitzenden Prof. Dr. Fischer als kommissarischen Vorsitzenden beim Präsidium des BGH daher auf Zweifel stößt muss man die Frage stellen, wieso dies nicht schon im Februar 2011 der Fall gewesen ist.
Zum anderen hat das Präsidium des BGH anscheinend übersehen, dass man eine rechtswidrige Besetzung nicht mit einer anderen rechtswidirigen Besetzung beheben kann. Wieso die aktuelle Besetzung des 2.Strafsenat des BGH rechtswidrig ist, habe ich in dem Artikel Strafsenate des BGH falsch besetzt hier im Blog bereits dargelegt.

Sofern es in der aktuellen Pressemitteilung weiter heißt

Der 4. Strafsenat und eine von drei Sitzgruppen des 2. Strafsenats haben vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage keinen Zweifel daran, dass die Senate ordnungsgemäß besetzt sind. Sie haben dementsprechend auch nach dem 1. Januar 2012 in Revisionsverfahren verhandelt und entschieden. Anders hat es eine andere Spruchgruppe des 2. Strafsenats gesehen, denen zwei andere Richter angehören. Diese Sitzgruppe hat im Verfahren 2 StR 346/11 die Auffassung vertreten, dass der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt ist. In dieser Sache hat der Senat die Hauptverhandlung ausgesetzt.

Mit der daraus entstandenen Situation wird sich das Präsidium des Bundesgerichtshofs in den nächsten Tagen befassen.

wäre es interessant zu erfahren, mit welcher Rechtsauffassung der 4. Strafsenat davon ausgegangen ist, korrekt besetzt zu sein. Der Hinweis darauf, dass man angesichts der „dargestellten Rechtslage“ keinen Zweifel an der richtigen Besetzung habe, ist nichtssagend. Denn die in der Pressemitteilung dargestellte Rechtslage bezieht sich allein auf die Frage, ob die Senatsbesetzung im Jahr 2011 rechtswidrig gewesen ist, nicht auf die aktuelle Fragestellung. Und wie ich oben schon sagte, man kann einem rechtswidrigen Zustand nicht durch einen anderen rechtswidrigen Zustand abhelfen!

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„Besetzungslotto“ – 2. Strafsenat des BGH verfassungswidrig besetzt!

lotterie photoIch hatte hier berichtet, dass ich im Rahmen eines Revisionsverfahrens die Besetzung des 2. Strafsenats als fehlerhaft gerügt habe. Über meine Rüge wurde bisher nicht entschieden, allerdings fand wohl gestern der erste Sitzungstag in diesem Jahr statt. Dort hat der 2. Strafsenat des BGH kurioserweise divergierend entschieden, einmal dahingehend, man sei korrekt besetzt, einmal dagingehend, man sei verfassungswidrig besetzt.

Einen Artikel diesbezüglich findet man heute in der SZ. Dort heisst es:

Ein halber Vorsitzender ohne Ernennungsurkunde oder ein doppelter ohne ausreichende Aktenkenntnis: Was nun rechtens ist, weiß selbst der 2. Strafsenat nicht. Am Mittwoch hatte das fünfköpfige Senat – in einer um zwei Richter veränderter Besetzung – nämlich noch einen zweiten Fall zu entscheiden. Das Ergebnis ließ sämtliche Juristen im Saal ratlos zurück. ‚In willkürfreier Auslegung‘ sei man zur Auffassung gelangt, der Senat sei doch ordnungsgemäß besetzt.

(http://www.sueddeutsche.de/55E38m/411469/Richter-mit-Doppelleben.html)

Verrückt! Jetzt hat man nicht nur divergierende Rechtsprechung einzelner Senate, sondern auch innerhalb eines Senats. Für die Revisionsführer heisst es daher wohl derzeit, „Besetzungslotto“ zu spielen. Je nachdem, welche Sitzgruppe des 2. Strafsenats über die Revision zu entscheiden hat wird diese

a) derzeit nicht entschieden, da man nicht korrekt besetzt ist

b) entschieden, weil man korrekt besetzt ist

Die von Variante b) Betroffenen können bei dieser Sachlage natürlich nach „Gewinn“ einer Verwerfung der Revision mit beachtlichen Argumenten eine Verfassungsbeschwerde einlegen.

Photo by C@rin@

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Strafsenate des BGH falsch besetzt?

Wie der Spiegel in seiner morgen erscheinenden Ausgabe 2/2012 berichtet, habe ich im Rahmen eines laufenden Revisionsverfahrens die fehlerhafte Besetzung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gerügt. Die Besetzung des 4. Strafsenats ist ebenso fragwürdig.

Dies liegt am neuen Geschäftsverteilungsplan des BGH für das Jahr 2012. Dort heisst es unter anderem:

„B Besetzung der Senate und der Ermittlungsrichterstellen

II. Strafsenate

2. Strafsenat
Vorsitzender Richter            Dr. Ernemann        (außerdem 4. Strafsenat)
am Bundesgerichtshof

4. Strafsenat
Vorsitzender Richter            Dr. Ernemann        (außerdem 2. Strafsenat;
am Bundesgerichtshof                                        die Tätigkeit im 2. Straf-
                                                                           senat geht im Kollisions-
                                                                           fall vor)
…“

Dem bisherigen Vorsitzenden des 4. Strafsenats wurde also nunmehr auch der Vorsitz im 2. Strafsenat zuteil.

Dies ist ein klarer Verstoß gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.Das ist keine Auffassung, die ich mir ausgedacht habe, sondern diejenige des Bundesgerichtshofs selbst.

 

Der Vorsitzende des Strafsenats entscheidet in allen Revisionsverfahren im Rahmen der Beratung zwingend mit, § 139 Abs. 1 GVG. Er muss zudem wesentlichen Einfluss auf die Rechtsprechung und den Geschäftsgang seines Spruchkörpers ausüben. Wenn ein Richter Vorsitzender in zwei Spruchkörpern ist, muss daher sichergestellt sein, dass er einen richtungsweisenden Einfluss auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung seines Spruchkörpers behält. Dazu muss der Vorsitzende mindestens 75% seiner Aufgaben als Vorsitzender auch selbst wahrnehmen und kann sich insoweit nicht von anderen Richtern des Spruchkörpers vertreten lassen.Wer will, kann das im Einzelnen nachlesen in BGHZ 37, 210.

Beim gleichzeitigen Vorsitz in zwei Senaten des BGH muss der Vorsitzende Richter am BGH Dr. Ernemann also mindestens 150% der Arbeitsbelastung eines „normalen“ BGH-Vorsitzenden aushalten. Da ich bisher davon überzeugt war, dass Senatsvorsitzende eines Strafsenats am BGH sicherlich nicht weniger arbeiten als z.B. ein Anwalt (und wir haben bekanntlich keine 40-Stunden-Woche), kann ich mir das beim besten Willen nicht vorstellen.Laut SPIEGEL auch andere Richter am BGH nicht, ebenfalls die ehemalige Vorsitzende des 2. Strafsenats, Frau Dr. Rissing-van Saan. In diesem Sinne titelt der Spiegel dann auch „Der doppelte Richter“.

Ich werde Sie hier weiter auf dem Laufenden halten.

UPDATE 9.01.2012

Hier habe ich nun auch einen Hinweis zum Artikel im SPIEGEL gefunden…

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Eins vor, eins zurück…

polaroid photoAm 09.11.2011 hat der 1. Strafsenat des BGH in der Entscheidung 1 StR 524/11 die sequentielle Wahllichtbildvorlage gestärkt. Im Leitsatz heisst es:

 

Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahl-lichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern.

Das ist eine Neuerung, denn jedenfalls in NRW gibt es seit einigen Jahren einen Runderlaß des Innenministeriums, welcher die Polizei zu der Vorgehensweise verpflichtet, nach erfolgtem Wiedererkennen, die Vorlage sofort abzubrechen und die restlichen Bilder nicht mehr zu zeigen. Das enstpricht Forderungen aus der aussagepsychologischen Literatur.

Beachtenswert an der Entscheidung ist dann jedoch der letzte Satz, der in den Beschlussgründen deutlicher wird:

Daraus folgt jedoch nicht, dass es, wie die Revision im Ergebnis meint, aus Rechtsgründen schlechterdings ausgeschlossen wäre, das Ergebnis einer Wiedererkennung im Rahmen einer (deshalb) nach Vorlage von fünf Bildern abgebrochenen Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzubeziehen. Möglicher Schwächen dieser Art der Be-weisgewinnung war sich die Jugendkammer bewusst, wie ihre sehr weitgehen-de Einschränkung, dass das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage „nicht wertlos“ war, zeigt. In diesem Umfang konnte sie es in die eingehend und sehr sorgfältig von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einstellen. Die Grenzen möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung hat sie weder dabei noch sonst überschritten.

Damit geht der Senat wieder einen Schritt zurück. Freie Beweiswürdigug muss eben „frei“ bleiben. Auch wenn Beweismittel nicht korrekt gewonnen wurden, darf das Gericht sie dennoch verwerten. Leider ist das so im deutschen Strafprozess.

Photo by jaqian

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BVerfG zum Personalmangel in der JVA Aachen

prison photoKollege Breuer aus Aachen hat erneut eine positive Entscheidung beim BVerfG für einen in der JVA Aachen Inhaftierten erstritten. Der Mann hatte nach mehr als 10 -jähriger Haftzeit Vollzugslockerungen (Ausführungen) beantragt. Diese wurden von der JVA Aachen, der Strafvollstreckungskammer beim LG Aachen, sowie vom OLG Hamm abgelehnt, jeweils mit der Begründung, wegen Personalmangel könne dies nur gewissen Kreisen von Inhaftierten gewährt werden. Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung klar:

 

„Andererseits kann aber der Staat grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete Ansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe fur die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten“

 

Die Entscheidung ist sehr lesenswert und enthält zudem interessante Ausführungen zu Art. 19 IV GG und der „Wirksamkeit“ von Rechtsmitteln.

BVerfG 2 BvR 1539/09 [PDF, 1350 KB]

Photo by christian.senger

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Eine Woche ComputerStrafrechtBLOG

So, seit einer Woche blogge ich auf blog.computerstrafrecht.info. Dafür, dass ich erst eine Woche dabei bin, sieht es schon ganz gut aus. Derzeit gibt es folgende Beiträge:

ComputerStrafrechtBLOG

Cybercrime, IT-Forensik und Datenschutz aus der Sicht des Strafverteidigers

Freiheit und Sicherheit oder Sicherheit statt Freiheit?

Sonntag, 16. Oktober 2011 16:11
Der nachfolgende Beitrag wurde von mir für die AAV-Mitteilungen 1/2007 geschrieben. Es war das große Modethema des damaligen Innenministers, Wolfgang Schäuble. Verschärfungen der Sicherheitsgesetze war das damalige politische Schlagwort. Nach den Kofferbombenattentätern von Köln folgte im September 2007 die Festnahme der sog. Sauerland-Terroristen. Dieses Verfahren konnte ich damals hautnah miterleben, weil ich zur gleichen Zeit […]

Das Computergrundrecht – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07

Sonntag, 16. Oktober 2011 12:10
„Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informations- technischer Systeme“ Seitdem der Staatstrojaner die Debatte um Online-Durchsuchungen neu belebt hat, wird immer wieder auf die Entscheidungen 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 Bezug genommen. Dort hatte sich das Bundesverfassungsgericht erstmalig zu Online-Durchsuchungen geäußert. Die Entscheidung ist auch auf JurPC zu finden. Auf der Seite […]

Live Response und Post-Mortem-Analyse

Sonntag, 16. Oktober 2011 10:47
Unterschiedliche Analysemethoden In der IT-Forensik geht es um die Sicherung und Auswertung digitaler Spuren. Dabei werden zwei grundlegend verschiedene Ansätze bei der Untersuchung von Computersystemen unterschieden. Die sog. Live-Response und die Post-Mortem-Analyse. Die Post-Mortem-Analyse ist im Bereich strafrechtlicher Ermittlungsverfahren die Regel. Es geht dabei um die Auswertung von Datenträgern ausgeschalteter IT-Systeme. Viele Daten kann man […]

Justizstatistik zur TKÜ für das Jahr 2010

Samstag, 15. Oktober 2011 23:59
Spitzenreiter Drogendelikte, Betrug und Steuerhinterziehung im Mittelfeld, Schlusslichter Terrorismus und Völkermord Das Bundesamt für Justiz stellt jährlich eine Statistik zur Verfügung, aus der sich die Anzahl der Telekommuikationsüberwachunsmaßnahmen im vergangenen Jahr ergibt. Die einzelnen Statistiken finden sich hier. Wie die Statistik zur TKÜ 2010 zeigt, sind schwerste Straftaten wie Terrorismus, Völkermord und Mord vergleichsweise unterrepräsentiert. […]

Von Methusalem-Piraten und Möllemännern

Freitag, 14. Oktober 2011 00:54
FDP – Piratenpartei belebt das Geschäft! Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat im SPIEGEL-Interview eine Aufklärung der Staatstrojaner-Affäre gefordert. Lesen kann man das ganze hier. Dabei mahnt sie zum einen eine wirksamere Kontrolle der Exekutive an, zum anderen eine genauere Kontrolle bei der Auftragsvergabe an private Firmen, der Bayerntrojaner war von der privaten Firma DigiTec entwickelt worden. Interessant […]

Netzsperren – Volksrepublik China als Vorbild

Mittwoch, 12. Oktober 2011 11:12
Zensur im Internet – Sinn und Unsinn von Netzsperren Seit einiger Zeit ist eine kontroverse politische Debatte über sog. “Netzsperren” entbrannt. Das nach heißer Debatte und mehrfachen Änderungen mittlerweile vom Bundestag verabschiedete “Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen” (Zugangserschwerungsgesetz) ist zwischenzeitlich in Kraft getreten und wurde am 17.02.2010 verkündet (Bundesgesetzblatt Teil […]

Wie das Computerstrafrecht erstmals kodifiziert wurde – 2. WiKG

Dienstag, 11. Oktober 2011 23:34
Das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) Obwohl das Phänomen der Computerkriminalität bereits seit Anfang der siebziger Jahre bekannt ist, wurden die bestehenden Gesetzeslücken erst rund 15 Jahre später geschlossen. Bereits 1972 wurde vom damaligen Bundesjustizminister Gerhard Jahn eine Sachverständigenkommission bezüglich der Schaffung neuer Straftatbestände im Bereich der Computerkriminalität in der Bundesrepublik Deutschland […]

Rätselraten: Bundestrojaner oder Bayerntrojaner?

Montag, 10. Oktober 2011 15:25
Bundestrojaner, Landestrojaner oder Bayerntrojaner, was hat der CCC untersucht? Die Antwort ist einfach, die Diktion des CCC war von Anfang an “Staatstrojaner”. In unserem föderalen Staat gibt es neben dem Bund auch Länder. Neben dem Bundeskriminalamt (BKA) gibt des die einzelnen Landeskriminalämter (LKA). Auch gibt es neben dem Bundesamt dür Verfassungschutz (BfV) auch die Landesämter […]

Bundestrojaner – natürlich wird dementiert!

Montag, 10. Oktober 2011 09:44
Was zu erwarten war ……. ist nunmehr eingetreten. Auch wenn die Pressemeldungen des BMI und die des BKA sich derzeit in Schweigen hüllen, soll ein Sprecher des Bundesinnenministeriums (BMI) dementiert haben, dass die vom CCC untersuchte Software jemals vom BKA eingesetzt wurde. Wunderbar! Dann ist ja alles in Ordnung. Gestern hatte ich geschrieben Besser natürlich […]

Bundestrojaner reloaded – CCC vs. BKA

Sonntag, 9. Oktober 2011 21:37
Der Bundestrojaner – eine unendliche Geschichte, bis zur Abschaffung leider ohne Happy End …… Nachdem gestern die Nachricht verbreitet wurde, dass dem ChaosComputerClub (CCC) einige Exemplare des sogenannten “Bundestrojaners” zugespielt wurden, ist die Aufregung nach wie vor groß! Die Untersuchungen des CCC an den als dll-Datei getarnten Spähprogrammen sind in einem “Staatstrojaner-Report” ausführlich dargestellt, […]
Hoffentlich folgen noch zahlreiche weitere…..
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Wann müssen Beweisanträge vom Gericht beschieden werden?

Diese Frage stellt sich eigentlich nicht, denn das ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Diese wird in einer jüngeren Entscheidung des 1. Strafsenats des BGH, Aktenzeichen 1 StR 145/10 dargestellt:

Die Strafkammer war auch nicht gehalten, unverzüglich nach Antragstel-lung eine Entscheidung zu treffen, sondern konnte diese – im Rahmen der dem Vorsitzenden gemäß § 238 StPO obliegenden Verfahrensleitung – längstens bis zu dem in § 258 Abs. 1 StPO bezeichneten Schluss der Beweisaufnahme zu-rückstellen (vgl. Becker in LR-StPO, 26. Aufl. § 244 Rn. 133; Meyer-Goßner, aaO, § 244 Rn. 44 jew. mwN; vgl. auch Hamm/Hassemer/Pauly, Beweisan-tragsrecht, 2. Aufl. Rn. 198 ff.). Angeklagter und Verteidigung haben keinen An-spruch auf sofortige oder alsbaldige Entscheidung. Es entspricht vielmehr dem Grundsatz der Prozessökonomie, über einen Beweisantrag erst dann zu ent-scheiden, wenn hierzu eine aus Sicht des Gerichts hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage besteht, die durch einen möglichen oder gar nahe lie-genden weiteren Verfahrensverlauf nicht alsbald wieder in Frage gestellt wer-den würde. Umstände, die ausnahmsweise – etwa unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfairness – eine zeitnahe Verbescheidung des Beweisantrags hätten erfordern können (vgl. Dahs StraFo 1998, 254; Hanack JZ 1970, 561), sind we-der vorgetragen noch ersichtlich.

Fraglich ist nur, wie sich dies verhält, wenn man die jüngere Rechtsprechung einiger Strafsenate des BGH berücksichtigt, wonach das Gericht der Verteidigung Fristen zur Stellung von Beweisanträgen setzen darf. Hier wird mit zweierlei Mass gemessen. Einerseits darf das Gericht nach der von ihm als richtig erachteten „Prozessökonomie“ Beweisanträge „liegen lassen“. Andererseits fordert man von Verteidigern, dass diese im Sinne der eben genannten „Prozessökonomie“ ihre Anträge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt stellen sollen.

Sollte eine Frist vom Gericht gesetzt werden, so muss in dem Fall, dass Beweisanträge, welche die Verteidigung bereits geraume Zeit vorher gestellt hatte, zurückgewiesen werden, darauf bei Fristsetzung vom Gericht angemessen Rücksicht zu nehmen sein.

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