Die aktuelle Fassung des Paragraphen 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes lautet wie folgt:
§ 184 GVG
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
Das wird sich – nach dem Willen des Gesetzgebers – bald ändern. Jedenfalls im Bereich des internationalen Handelsrechts. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) ist vorgesehen, vor neu zu schaffenden Kammern für internationale Handelssachen auch Englisch als Gerichtssprache zuzulassen. In der Begründung heisst es unter anderem;
“Die Attraktivität des deutschen Rechtssystems und der deutschen Justiz für Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug leidet jedoch darunter, dass in § 184 GVG immer noch nur Deutsch als Gerichtssprache bestimmt ist. Ausländische Vertragspartner und Prozessparteien schrecken davor zurück, in einer fremden, für sie nur im Wege der Übersetzung indirekt verständlichen Sprache vor einem deutschen Gericht zu verhandeln.” (BT-Drucksache 18/1287)
Daher soll der jetzige Wortlaut des § 184 GVG in der Neufassung zu dessen Absatz 1 werden. Sodann sollen folgende Absätze angefügt werden:
„(2) Vor den Kammern für internationale Handelssachen und den für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammern für internationale Handelssachen zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte wird das Verfahren in englischer Sprache geführt. In diesem Fall sind auch das Protokoll und die Entscheidungen des Gerichts in englischer Sprache abzufassen. Das Gericht kann in jedem Stadium des Verfahrens anordnen, dass ein Dolmetscher zugezogen oder dasVerfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Erfolgt ein Beitritt nach § 74 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortzuführen. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt. Urteilsund Beschlussformeln von in englischer Sprache abgefassten Entscheidungen des Gerichts sind, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(3) Vor dem Bundesgerichtshof kann in internationalen Handelssachen das Verfahren in englischer Sprache geführt werden. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“
Nach § 185 Abs. 2 GVG können schon nach geltendem Recht Teile von Gerichtsverhandlungen in einer fremden Sprache stattfinden, wenn alle beteiligten Personen dieser fremden Sprache mächtig sind. Ist diese Neuregelung sinnvoll? Was meinen Sie?