Parken mit fremdem Schwerbehindertenausweis? – Keine Straftat!

behindert park photoWer in seinem Fahrzeug einen für eine andere Person ausgestellten Schwerbehindertenparkausweis auslegt, begeht keinen Missbrauch von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB. (OLG Stuttgart, 2 Ss 349/13)

Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter den Behindertenausweis ihres Sohnes in ihrem Auto ausgelegt, auf einem Behindertenparkplatz geparkt und war anschliessend mit ihrem Begleiter “shoppen” gegangen. Der Sohn war nicht dabei und die Einkäufe waren auch nicht für ihn gedacht. Dafür gab es saftige Geldstrafen, 40 Tagessätze für die Mutter und 50 Tagessätze für den Begleiter, zu je 40 Euro. Insgesamt also 1.600 bzw. 2.000 Euro!

Was sind Ausweispapiere im Sinne von § 281 StGB?

“Ausweispapiere sind Papiere, die dem Nachweis der Identität oder der persönlichen Verhältnisse einer Person dienen und von einer öffentlichen Stelle ausgestellt sind (vgl. Zieschang in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 281 Rn. 4). Der Begriff „Ausweispapier“ im Sinne von § 281 StGB entspricht inhaltlich dem Begriff des „amtlichen Ausweises“ im Sinne von § 275 StGB (vgl. Erb in Münchner Kommentar zum StGB, Band 4 (2006), § 281 Rn. 2).” (OLG Stuttgart, aaO)

Wieso ist die unberechtigte Auslage des Behindertenausweises nicht strafbar?

§ 281 StGB setzt jedoch voraus, dass ein amtliches Ausweispapier zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht wird. Zwar wird bei Auslage des Ausweises vorgetäuscht, dass das geparkte Fahrzeug vermeintlich berechtigt auf dem Behindertenparkplatz abgestellt wurde. Diese Täuschung reicht aber nicht aus.

Identitätstäuschung erforderlich

Vielmehr setzt eine Täuschung im Sinne von § 281 StGB voraus, dass über die Identität des Ausweisinhabers getäuscht wird.

“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 281 StGB nur anwendbar, wenn der für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt wird, den Irrtum zu erwecken, der Benutzende sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 5. April 1961, 2 StR 71/61, BGHSt 16, 33, 34; BGH, Urteil vom 15. November 1968, 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278 Rn. 10, zitiert nach […]; BGH, Beschluss vom 27. Januar 1971 – 3 StR 319/70, zitiert nach […]; BGH, Urteil vom 3. November 1981, 5 StR 435/81, bei Holtz, MDR 1982, 280). Zweck des Handelns muss sein, einen Dritten in den Irrtum zu versetzen, dass der Täter selbst oder ein anderer, für den er das Papier gebraucht, mit dem durch die Urkunde Ausgewiesenen personengleich sei (BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278 Rn. 10, zitiert nach […]).” (OLG Stuttgart, aaO)

Keine IdentitätsTäuschung durch Auslage auf dem Armaturenbrett

Eine Täuschung dahingehend, dass die den Ausweis benutzende Person (der Fahrer) zugleich der berechtigte Inhaber des Schwerbehindertenausweises sei, liegt aber bei schlichter Auslage des Ausweises auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs gar nicht vor. Denn dass der Schwerbehindertenausweis auf den Fahrer des Fahrzeugs ausgestellt sei, ist auch bei ordnungsgemäßer Verwendung des Ausweises nicht “Erklärungsinhalt” der Auslage im Fahrzeug:

“Dies ist bei der Auslage eines für eine andere Person ausgestellten Parkausweises für Behinderte aber nicht der Fall. Der den Parkausweis auslegende Fahrer des Pkws gibt nicht notwendigerweise vor, auch der Inhaber des Parkausweises zu sein. Die Parkerleichterung gilt nämlich nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer, wobei die Fahrt allerdings der Beförderung des Behinderten dienen muss (vgl. Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., Rn. 544; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. § 12 StVO, Rn. 60b; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 12 StVO Rn. 85). In der Anlage 3 zur StVO ist zum Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen, lfd. Nr. 10) unter „Erläuterungen“ aufgeführt, dass durch Zusatzzeichen die Parkerlaubnis zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen schwerbehinderten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt sein kann. Zum Zeichen 314 (Parken, lfd. Nr. 7) ist erläutert, dass durch Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild die Parkerlaubnis für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt sein kann. Der Wortlaut („für“ bzw. „zu Gunsten“) enthält keine Einschränkung dahingehend, dass der Schwerbehinderte das Fahrzeug selbst führen muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Juni 1985, 2 Ob OWi 114/85, NJW 1986, 794, 795). Ebenso verhält es sich bei der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO, die die Voraussetzungen und die Ausgestaltung von Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO regelt (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO, Rn. 118 ff, 131 ff, abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, § 46 StVO Rn. 18). Danach können schwerbehinderten Menschen bestimmte Parkerleichterungen gestattet werden. Auch schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts erteilt werden, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist” (OLG Stuttgart, aaO)

Ist die Auslage möglicherweise doch strafbar?

Wie immer gilt, 2 Juristen, (mindestens) 3 Meinungen. Es sind schon Verurteilungen wegen § 281 StGB in Fällen wie dem dargestellten erfolgt. Darauf weist das OLG Stuttgart selbst hin, allerdings auch die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

“Zwar hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 (Az. 5 StRR 336/04) die Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. September 2004 als offensichtlich unbegründet verworfen und damit die Verurteilung der dortigen Angeklagten nach § 281 StGB bestätigt. Die Angeklagte hatte in jenem Verfahren ohne Parkschein auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz geparkt, wobei der für ihre Mutter ausgestellte Parkausweis für Behinderte im Fahrzeug ausgelegt war.

Der Bundesgerichtshof hatte aber bereits zuvor entschieden, dass das subjektive Tatbestandsmerkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ im Sinne von § 281 StGB eine Identitätstäuschung erfordert (Nachweise vgl. oben unter Ziffer II 2 b).

Die im Ergebnis abweichende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Dezember 2004 hindert den Senat nicht, der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1959, 4 StR 115/59, BGHSt 13, 149).”