Der 3. Strafsenat hat mit Beschluss vom 8. Juli 2026 (3 StR 591/25) die Verurteilung zweier Dresdner Ultras wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung bestätigt. Die Entscheidung ist für das Nachschlagewerk vorgesehen. Sie zeigt, wie weit § 129 StGB inzwischen reicht und welche Folgen das weit über das Urteil hinaus hat. Und sie enthält eine Lektion zur Revisionsbeschränkung, die jeder kennen sollte, der in Vereinigungsverfahren verteidigt.
Der Fall
Eine Nachwuchsgruppe der Ultraszene, die sich „Starke Jugend“ nannte, entstand 2020, um das Fan-Dasein gemeinsam zu leben, mit Choreographien, Bannern und Auswärtsfahrten. Ab 2022 kam das Ziel hinzu, im „Revier“ des Vereins eine Vormachtstellung durchzusetzen. Dazu gehörten verabredete Angriffe auf Anhänger anderer Vereine, Vermummung, Quarzsandhandschuhe und das gewaltsame Abnehmen von Trikots und Schals, die später im Stadion als Trophäen gezeigt wurden. Es gab Treffen mit Anwesenheitspflicht, Kampfsporttraining, eine angemietete Wohnung mit einem Mietbeitrag von 10 Euro im Monat und ein eigenes Logo (Rn. 3 f.). Die Beute war überschaubar. Trikots im Wert von 20 und 50 Euro, eine Jacke, ein Schal, Kopfhörer (Rn. 8 f.).
Das Landgericht Dresden hat das als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 3 StGB gewertet, in Tateinheit mit schweren Raubtaten, schweren räuberischen Erpressungen und gefährlichen Körperverletzungen. Einer der Angeklagten erhielt zwei Jahre und neun Monate, der andere eine Jugendstrafe von einem Jahr mit Bewährung. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen im Wesentlichen verworfen.
Was der Senat entschieden hat
Seit § 129 Abs. 2 StGB den Vereinigungsbegriff selbst definiert, genügt ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Rollenverteilung, Kontinuität der Mitgliedschaft und eine ausgeprägte Struktur sind nicht erforderlich. Der Senat prüft das organisatorische, personelle, zeitliche und interessenbezogene Element und findet alle vier (Rn. 19 f.). Dass die Straftaten nicht Hauptzweck der Gruppe waren, schadet nicht. Es reicht, wenn sie Mittel für einen anderen Zweck sind (Rn. 21). Für Hooligans hatte der Senat das schon 2015 so gesehen (BGHSt 60, 166).
Die Qualifikation des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, greift, wenn die Vereinigung auf Taten aus dem Katalog des § 100b Abs. 2 StPO gerichtet ist. Dazu gehören schwerer Raub und räuberische Erpressung. Weil die Gruppe die Trophäen gemeinschaftlich und mit Gewalt erbeuten wollte, war sie nach dem Senat auf Bandenraub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gerichtet (Rn. 23, 29).
Kritik – vom Schal zur besonders schweren Straftat
Man muss sich die Kette vor Augen führen. Aus Schlägereien unter Fußballfans wird durch das Abnehmen von Schals ein Raub. Weil mehrere zusammenwirken, wird daraus Bandenraub mit einer Mindeststrafe von drei Jahren. Weil Bandenraub im Katalog des § 100b StPO steht, wird aus der Gruppe eine Vereinigung, die auf besonders schwere Straftaten gerichtet ist. Und über diese Einordnung wird die Nachwuchsgruppe eines Fanclubs zu einem Zusammenschluss, gegen den der Staat seine schwersten Ermittlungsinstrumente einsetzen darf.
Das ist wörtlich zu nehmen. Die Bildung einer kriminellen Vereinigung ist Katalogtat für die Überwachung der Telekommunikation (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. d StPO). § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 StGB ist darüber hinaus Katalogtat der Online-Durchsuchung (§ 100b Abs. 2 Nr. 1 lit. c StPO), also des schwersten heimlichen Eingriffs, den die Strafprozessordnung kennt. Begründet werden diese Instrumente gewöhnlich mit organisierter Kriminalität und Terrorismus. Nach der Logik dieser Entscheidung stehen sie gegen jede Fangruppe zur Verfügung, deren Mitglieder verabreden, Gegnern die Schals abzunehmen.
Wie wenig die Einordnung zum tatsächlichen Gewicht der Taten passt, zeigt das Urteil selbst. Das Landgericht hat die schweren Raubtaten und räuberischen Erpressungen jeweils als minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB gewertet (Rn. 15). Die einzelnen Taten sind also minder schwer, die Vereinigung aber ist auf besonders schwere Straftaten gerichtet. Diese Spannung löst die Entscheidung nicht auf. Sie folgt aus einer Katalogtechnik, die nicht nach dem Gewicht der konkreten Tat fragt, sondern nach dem Paragrafen.
Ich verharmlose damit nicht, was geschehen ist. Einem Geschädigten wurde die Nase gebrochen, ein anderer erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma (Rn. 8, 14). Das sind schwere Taten, und sie verdienen Strafe. Nur braucht es dafür keine Vereinigung. Das Strafrecht hält für gefährliche Körperverletzung und Raub eigene, ausreichende Strafrahmen bereit. Was § 129 StGB hinzufügt, ist vor allem eines, der Zugriff auf Ermittlungsbefugnisse und die Verklammerung aller Beteiligungsakte zu einer Tat.
Kritik – die Trophäe als Beute
Auch die Begründung der Zueignungsabsicht sehe ich kritisch (Rn. 24 ff.). Wer eine Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, eignet sie sich nicht zu. Die Gruppe hatte erbeutete Trikots im Stadion an den Zaun gehängt, beschädigt und verbrannt. Der Senat sieht gerade darin die Anmaßung einer Eigentümerstellung, weil die Vernichtung vor den Augen des Gegners einen eigenen Zweck erfüllte (Rn. 27). Von der Rocker-Kutte aus 4 StR 502/10 grenzt er den Fall über die Feststellungen ab. Dort war eine Absicht, die Kutte als Tauschobjekt, Arbeitsnachweis oder zum Angeben zu behalten, nicht festgestellt. Hier war sie es (Rn. 28).
Die Grenze zwischen Demütigung durch Zerstörung und Zueignung durch Zerstörung ist dünn. Sie entscheidet aber darüber, ob eine Sachbeschädigung mit Nötigung vorliegt oder ein Raub mit einer Mindeststrafe von drei Jahren, der dann wiederum die Vereinigungsqualifikation trägt. Für die Verteidigung heißt das, dass die Frage nach dem Zweck der Wegnahme in der Beweisaufnahme entschieden wird und nicht in der Revision. Wer dort nicht präzise auf die Motive und den weiteren Umgang mit den Gegenständen eingeht, findet sich in der Revision mit Feststellungen konfrontiert, an denen nichts mehr zu ändern ist.
Die Revisionsbeschränkung bei Organisationsdelikten
Einer der Angeklagten hatte seine Revision beschränkt. Er griff das Vereinigungsdelikt und die Raubtaten an und nahm andere Fälle ausdrücklich aus. Das trug nicht (Rn. 33 ff.). Der Senat hält eine Beschränkung auf einzelne prozessuale Taten zwar grundsätzlich für möglich, obwohl das Vereinigungsdelikt alle Beteiligungsakte materiell zu einer Tat verklammert, und verweist dazu auf 3 StR 111/24 (Rn. 37). Wer aber das Vereinigungsdelikt selbst ohne nähere Spezifizierung angreift, greift damit alle Beteiligungsakte an, auch die ausdrücklich ausgenommenen (Rn. 38). Die Beschränkung ist dann unwirksam, und der gesamte Schuldspruch liegt beim Revisionsgericht.
Geschadet hat es dem Angeklagten hier nicht. Der Senat hat bei der Gelegenheit fünf versuchte Nötigungen nach § 154a StPO ausgeschieden, weil das Landgericht einen naheliegenden Rücktritt nicht erörtert hatte (Rn. 39). Die Formulierung „ohne nähere Spezifizierung“ legt nahe, dass eine genauere Bezeichnung des Angriffs die Lage ändern kann. Ausgeführt hat der Senat das nicht.
Wer bei § 129 StGB beschränken will, muss wissen, was er mit dem Vereinigungsdelikt anfängt. Sonst beschränkt er nichts.
Und nebenbei § 129a StGB
In Rn. 30 steht ein Satz, der über diesen Fall hinausweist. § 129a Abs. 2 StGB ordnet in der seit dem 2. April 2026 geltenden Fassung Organisationen, deren Zweck oder Tätigkeit auf gefährliche Körperverletzungen nach § 224 StGB gerichtet ist, bei Vorliegen der Staatsschutzklausel als terroristische Vereinigungen ein. Weil das neue Recht schärfer ist, blieb es hier nach § 2 Abs. 3 StGB beim Tatzeitrecht. Für gewaltbereite Gruppen, bei denen eine politische Einschüchterungswirkung behauptet werden kann, verschiebt sich damit die Schwelle von der kriminellen zur terroristischen Vereinigung. Ob die Staatsschutzklausel bei Fußballgruppen je greift, ist eine andere Frage. Dass die Frage sich stellen lässt, ist bereits bemerkenswert.
Mein Fazit
Die Entscheidung ist in sich folgerichtig, und gerade das macht sie bedenklich. Jeder Schritt folgt aus Gesetz und ständiger Rechtsprechung, am Ende steht eine Fangruppe mit Mietbeitrag und Logo, gegen die Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung zulässig wären. Wer Staatsschutz- und Vereinigungsverfahren verteidigt, weiß, wie früh und wie weit Ermittlungen auf dieser Grundlage ansetzen. Die Schwelle zur kriminellen Vereinigung ist niedrig. Der Gesetzgeber hat sie gesenkt, die Rechtsprechung nutzt den Spielraum. Umso wichtiger ist es, in jedem Einzelfall darauf zu bestehen, dass Struktur, Dauer und gemeinsames Interesse konkret festgestellt werden und nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass mehrere Menschen gemeinsam Straftaten begangen haben.
Fußball und Strafrecht gab es hier übrigens schon einmal, damals ging es um Kennzeichen und Transparente.
Quellen – BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 – 3 StR 591/25 (Volltext beim Bundesgerichtshof), Pressemitteilung Nr. 168/2026, Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de (§ 100a StPO, § 100b StPO, § 129a StGB).
Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/ultras-kriminelle-vereinigung-revisionsbeschraenkung/ · Stand des Beitrags: 29.09.2026