Anwältinnen und Anwälte auf der Anklagebank – Istanbul, die Luxemburg-Konvention und die Lücken beim Berufsgeheimnis in Deutschland

24. Oktober 2026
Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht in Aachen
Von Thomas Koll

Fachanwalt für Strafrecht in Aachen. Dies ist mein Arbeitsblog – Notizen, oft vorläufig, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Elf Anwältinnen und Anwälte standen in der Türkei vor Gericht, weil ihre Kammer eine Erklärung veröffentlicht hatte. Angeklagt war der Vorstand der Istanbuler Rechtsanwaltskammer. Im Dezember 2024 hatte die Kammer gefordert, die Tötung zweier Journalisten im Norden Syriens aufzuklären, und willkürliche Festnahmen bei einer Demonstration in Istanbul kritisiert. Der Vorwurf lautete auf Terrorpropaganda und Verbreitung irreführender Informationen. Verhandelt wurde im Hochsicherheitsgefängnis Silivri, im Januar 2026 folgte der Freispruch. Wie der Deutsche Anwaltverein am 22. Oktober 2026 mitgeteilt hat, ist der Freispruch nun auch in zweiter Instanz bestätigt.

Das ist eine gute Nachricht, aber kein Grund zur Entwarnung. Das Verfahren zur Amtsenthebung des Kammervorstands läuft weiter. Viele Kolleginnen und Kollegen in der Türkei werden weiter strafrechtlich verfolgt. DAV-Präsident Stefan von Raumer, der den Prozess im Januar als Beobachter verfolgt hat, nennt schon die Vorwürfe der ersten Instanz haltlos. Am 25. Oktober ist European Lawyers‘ Day. Er ist auch Anlass für einen Blick auf das eigene Land. Denn das anwaltliche Berufsgeheimnis ist auch in Deutschland nicht so lückenlos geschützt, wie viele glauben.

Was die Luxemburg-Konvention verlangt

Mit dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs (SEV Nr. 226) gibt es einen völkerrechtlichen Vertrag, der genau solche Verfahren verhindern soll. Er wurde am 13. Mai 2025 in Luxemburg zur Zeichnung aufgelegt. Anwältinnen und Anwälte müssen mit ihren Mandanten vertraulich kommunizieren können. Sie dürfen nicht verpflichtet werden, Informationen und Unterlagen aus dem Mandat offenzulegen, herauszugeben oder darüber auszusagen (Art. 6 Abs. 3). Art. 6 Abs. 5 verbietet Nachteile dafür, dass sie mit ihren Mandanten oder deren Sache identifiziert werden. Und Art. 7 Abs. 2 schützt das Recht der Anwaltschaft und ihrer Kammern, für den Rechtsstaat einzutreten und sich an der öffentlichen Debatte über Recht und Justiz zu beteiligen. Genau das hat die Istanbuler Kammer getan.

Deutschland hat die Konvention nach dem Bericht von Dorothee Wildt im Anwaltsblatt am 26. Januar 2026 gezeichnet. Die Ratifikation hängt, und der Grund liegt in Brüssel. Weil Teile der Materie in die Zuständigkeit der EU fallen, hat die Kommission die Mitgliedstaaten gebeten, ihre Ratifikationsurkunden nicht vor der Union zu hinterlegen. Die dafür nötigen Ratsbeschlüsse legt sie nach Wildts Darstellung aber ohne Not verzögert vor. In Kraft tritt die Konvention erst, wenn acht Unterzeichner, darunter mindestens sechs Mitgliedstaaten des Europarats, ratifiziert haben (Art. 17 Abs. 3).

Die deutsche Lücke heißt § 97 StPO

Der Umsetzungsbedarf in Deutschland erscheine nach erster Prüfung gering, gibt Wildt aus dem Panel wieder. Für die Strafverteidigung mag das stimmen, für die übrige Anwaltschaft nicht. Nach § 160a Abs. 1 StPO ist eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig, die sich gegen einen Verteidiger oder einen Rechtsanwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringt, über die er nach § 53 StPO das Zeugnis verweigern dürfte. Seit dem Gesetz vom Dezember 2010 stehen Rechtsanwälte dort den Verteidigern gleich. Doch § 160a Abs. 5 StPO lässt § 97 StPO „unberührt“. Und das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO knüpft in Nr. 1 und 2 ausdrücklich an das Verhältnis zum Beschuldigten an.

Was das bedeutet, hat das Bundesverfassungsgericht 2018 im Dieselskandal gezeigt. Volkswagen hatte die Kanzlei Jones Day im September 2015 mandatiert. Deren Anwälte führten konzernweite interne Ermittlungen mit einer Vielzahl von Mitarbeiterbefragungen. Die Staatsanwaltschaft München II ermittelte wegen der Audi-Motoren und ließ im März 2017 das Münchener Büro der Kanzlei durchsuchen und Unterlagen und Daten sicherstellen. Die Verfassungsbeschwerde der Kanzlei scheiterte schon an der fehlenden Grundrechtsberechtigung der US-Partnership (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1287/17 u. a.). In der Sache entschied die Kammer am selben Tag über die Beschwerden von Volkswagen (2 BvR 1405/17 u. a.). Sie billigte, dass die Fachgerichte § 160a Abs. 1 StPO auf die Beschlagnahme nicht anwenden und § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur im Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten des konkreten Verfahrens gelten lassen (Rn. 72 ff.). Eine beschuldigtenähnliche Stellung hatte Volkswagen dort nicht. Ein lediglich befürchtetes Verfahren und eine deshalb beauftragte interne Untersuchung genügen dafür nicht (Rn. 95).

Stefan Kirsch hat im Anwaltsblatt zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gleichstellung von 2010 damit in der Praxis weitgehend leerläuft. Wer ein noch nicht beschuldigtes Unternehmen berät, muss damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft seine Akten mitnimmt. Nach Art. 6 Abs. 3 lit. c müssen Anwältinnen und Anwälte Material aus dem Mandat nicht herausgeben. Nach dem erläuternden Bericht, auf den Kirsch verweist, gilt das auch für die Herausgabe bei einer Durchsuchung. Er schlägt eine kleine Klarstellung in § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO vor, wonach es auf ein Verhältnis zum Beschuldigten nicht ankommt. Dem schließe ich mich an.

Wer berät, wird verdächtig

Die Konvention verbietet, dass Anwältinnen und Anwälten Nachteile daraus entstehen, dass man sie mit ihren Mandanten gleichsetzt. Das deutsche Recht denkt oft in die andere Richtung. § 97 Abs. 2 und § 160a Abs. 4 StPO lassen den Schutz entfallen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Berufsgeheimnisträger an der Tat oder an Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei oder Datenhehlerei beteiligt ist. Die Gefahr liegt darin, wie leicht sich aus der Nähe zum Mandanten ein solcher Verdacht konstruieren lässt. Auch das Bundesverfassungsgericht argumentierte mit Missbrauch. Selbst der gutgläubige Anwalt könne als „Safehouse“ für Spuren unentdeckter Straftaten dienen (Rn. 91).

Noch deutlicher wird das im geplanten Nachrichtendienstrecht. Der Regierungsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts (BT-Drs. 21/7868) enthält in § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BNDG-E eine Verstrickungsvermutung. Nach den Vorschlägen des DAV genügt dort schon die bloße Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen, um eine Beteiligung an der Bedrohung anzunehmen. Damit wird, so der DAV, die anwaltliche Kernaufgabe selbst zum Anlass für Überwachung. Entgegennehmen und Weitergeben ist aber anwaltlicher Alltag. Der DAV fordert, das Regelbeispiel zu streichen und für Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger nach dem Vorbild des § 160a Abs. 1 StPO ein ausnahmsloses Erhebungsverbot vorzusehen. Eine Regel, die Anwältinnen und Anwälte allein über ihre Mandatsarbeit in die Nähe der Gefahr rückt, ist mit Art. 6 Abs. 5 der Konvention aus meiner Sicht nicht vereinbar.

European Lawyers‘ Day 2026 und was jetzt zu tun ist

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) stellt den European Lawyers‘ Day am 25. Oktober 2026 unter das Thema „Security and Freedom“. CCBE-Präsident Roman Završek nennt Berufsgeheimnis und vertrauliche Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant zentral für ein faires Verfahren. Das gilt nicht nur für Istanbul.

Die Konvention ist kein Exportartikel für andere Staaten. Ich erwarte dreierlei. Die EU-Kommission muss die Ratsbeschlüsse vorlegen, damit die Mitgliedstaaten ratifizieren können. Der Bundesgesetzgeber muss § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO klarstellen und den Beschlagnahmeschutz vom Beschuldigtenverhältnis lösen. Und im Nachrichtendienstrecht darf die Mandatsführung keinen Verdacht begründen. Wer verfolgte Kolleginnen und Kollegen im Ausland glaubwürdig schützen will, muss das eigene Haus in Ordnung bringen.

Quellen DAV-PM 38/26 vom 22.10.2026 · Wildt, Anwaltsblatt 2026 · Kirsch, Anwaltsblatt 2026 · DAV, Reform der Nachrichtendienste, Oktober 2026
Übereinkommen SEV Nr. 226 · BVerfG, Beschlüsse vom 27.06.2018 – 2 BvR 1287/17 u. a. und 2 BvR 1405/17 u. a.
CCBE, European Lawyers‘ Day 2026 · §§ 53, 97, 160a StPO

Stand 22.10.2026

Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/anwaelte-anklagebank-istanbul-luxemburg-konvention-berufsgeheimnis/ · Stand des Beitrags: 23.10.2026

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