Am 24. September 2026 hat der Bundestag in erster Lesung über den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts beraten (BT-Drs. 21/7868). Die Geheimdienstreform soll Bundesnachrichtendienst (BND) und Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) neue Befugnisse geben, bis hin zu aktiven Eingriffen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt, dass dabei das Mandatsgeheimnis ausgehöhlt wird. Ein Blick in die einschlägigen Vorschriften des Regierungsentwurfs zeigt: Die Kritik trifft zu – und sie betrifft nicht in erster Linie Anwälte, sondern jeden, der sich verteidigen lassen muss.
Was geplant ist
Der Entwurf fasst das Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz neu. Die Dienste sollen unter engen Voraussetzungen auf informationstechnische Systeme von „Bedrohungsakteuren“ zugreifen dürfen. Der BND soll Daten aus der strategischen Aufklärung ohne vorherige Sichtung speichern dürfen, Inhaltsdaten sechs Monate, Metadaten bis zu zwölf Monate. Hinzu kommen Interventionsbefugnisse. Die Vorabkontrolle, bisher teilweise bei der G 10-Kommission, und die Datenschutzkontrolle der Bundesdatenschutzbeauftragten soll der Unabhängige Kontrollrat übernehmen. Bundesinnenminister Dobrindt sagte in der Debatte, die Dienste sollten zu „echten Geheimdiensten“ werden. Der DAV erkennt nach dem dpa-Bericht Fortschritte beim Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung an; seine Kritik gilt vor allem den Staatstrojanern und den BND-Regelungen zur anwaltlichen Kommunikation.
Zwei Schutzniveaus für dasselbe Mandat
Für den Verfassungsschutz übernimmt § 32 Abs. 1 BVerfSchG-E im Kern das Modell des § 160a Abs. 1 StPO: Eine Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die er das Zeugnis verweigern dürfte. Der Schutz setzt also vor der Erhebung an.
Im BND-Gesetz sieht das anders aus. § 22 Abs. 1 BNDG-E verbietet nur die Erhebung „zum Zweck der gezielten Erlangung“ von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung, zu der auch die Beziehung zwischen Verteidiger und Mandant zählt. Die Begründung sagt offen, worauf das hinausläuft: Bei vielen Berufsgruppen lasse sich vor der Erhebung nicht sagen, ob die Kommunikation vertraulich sei. Dann sei die Erhebung zulässig, und Absatz 3 stelle sicher, dass Daten aus der Vertraulichkeitsbeziehung „in der Regel sofort gelöscht“ würden. Ausdrücklich will der Entwurf nicht mehr auf die Zeugnisverweigerungsrechte der Strafprozessordnung verweisen, die er für das Nachrichtendienstrecht „wesensfremd“ nennt.
Aus Verteidigersicht ist eine Löschpflicht nach Kenntnisnahme kein Schutz der Vertraulichkeit. Das Gespräch ist dann schon mitgehört. Der durch § 148 Abs. 1 StPO garantierte Verkehr mit dem Verteidiger lebt davon, dass der Mandant sich darauf verlassen kann, dass niemand mithört – nicht davon, dass später gelöscht wird.
Die Verstrickungsklausel
Noch schwerer wiegt § 22 Abs. 2 BNDG-E. Danach ist die Erhebung auch gegenüber Berufsgeheimnisträgern zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine zumindest erhebliche Bedrohung verantwortlich sind, sie unterstützen – oder lediglich „in Zusammenhang mit einer zumindest erheblichen Bedrohung stehen“. Das soll „insbesondere“ der Fall sein, wenn sie für eine verantwortliche Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.
Genau das ist Verteidigung: Mitteilungen des Mandanten entgegennehmen und für ihn Erklärungen abgeben. Wer einen Beschuldigten aus dem Staatsschutzbereich verteidigt, steht zwangsläufig „in Zusammenhang“ mit dem, was ihm vorgeworfen wird. Der DAV fordert deshalb nach dem Bericht von beck-aktuell, diesen Beispielsfall zu streichen und Verteidiger absolut zu schützen, nach dem Vorbild des § 160a Abs. 1 StPO. Zum Vergleich: Dort entfällt der Schutz nach Absatz 4 nur, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Berufsgeheimnisträger an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ein bloßer „Zusammenhang“ reicht nicht.
Auch beim Verfassungsschutz ist der Schutz nicht so fest, wie § 32 Abs. 1 BVerfSchG-E vermuten lässt. Nach Absatz 4 gilt er nicht, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Beteiligung der Person an den aufzuklärenden Bedrohungen vorliegen – eine niedrigere Schwelle als die „bestimmten Tatsachen“ der StPO. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat schon zum Referentenentwurf darauf hingewiesen, dass rechtliche Beratung und Vertretung als „nachdrückliche Unterstützung“ einer Bestrebung gewertet werden könnten.
Wenn der Mandant die Zielperson ist
In der Praxis wird selten der Anwalt überwacht, sondern der Mandant. Für diesen Fall hält die Begründung zu § 22 Abs. 2 BNDG-E fest, dass bei einer verstrickten Person „grundsätzlich alle Daten erhoben werden können“, auch solche aus Vertraulichkeitsbeziehungen; zu löschen seien Daten ohne nachrichtendienstliche Relevanz. Zu Absatz 3 heißt es, nicht erfasst sei die Informationsgewinnung bei Dritten, die keine Berufsgeheimnisträger sind – ausdrücklich als Abweichung vom MAD-Gesetz. § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO erstreckt das Verwendungsverbot dagegen auch auf Maßnahmen, die sich nicht gegen den Berufsgeheimnisträger richten. Der DAV hat schon im Juli kritisiert, dass der BND „Beifang“ aus Mandatsbeziehungen auswerten dürfte, auch wenn inländische Anwälte betroffen sind. Niko Härting, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Informationsrecht, sagte dazu: „Dies würde das Anwaltsgeheimnis erheblich aushöhlen“.
Das Kanzleihandy als Einfallstor
§ 37 BNDG-E regelt den Zugriff auf informationstechnische Systeme. Die erhöhten Schwellen der Absätze 2 und 3 – bei deutschen Staatsangehörigen etwa eine zumindest konkretisierte Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut – gelten nur für ein System, das „als eigenes privat genutzt“ wird. Für andere Geräte genügen nach Absatz 1 tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Zugriff erforderlich ist, um Informationen zu zumindest erheblichen Bedrohungen zu erlangen. Der DAV weist darauf hin, dass gerade das dienstliche Telefon des Anwalts Mandantenkommunikation, Termine, Kontakte und Standortdaten enthält und nach seiner Lesart mit niedrigeren Hürden infiltriert werden könnte, ohne vorherige Prüfung durch den Kontrollrat und ohne Benachrichtigung.
Kontrolle ohne Gegenüber
Von einer heimlichen Maßnahme erfahren Betroffene in der Regel nichts. Umso wichtiger wäre eine Kontrolle, die ihre Interessen vertritt. Der DAV vermisst einen „Anwalt der Betroffenen“ und ein streitiges Verfahren; Härting befürchtet, „dass Datenschutzverstöße der Nachrichtendienste nicht mehr publik werden“. Hinzu kommt das Trennungsgebot: Der bisherige § 2 Abs. 3 BNDG, wonach dem BND polizeiliche Befugnisse nicht zustehen, wird gestrichen. Die Begründung nennt das deklaratorisch. Der DAV hält dagegen die „Schutzmaßnahmen“ der §§ 59 ff. BVerfSchG-E für polizeiähnliche Befugnisse. Für die Verteidigung ist das keine akademische Frage, denn nach der Bundestagsmeldung sollen Übermittlungen an Behörden erweitert und vereinfacht werden – und damit auch der Weg von Erkenntnissen der Dienste in Strafverfahren.
Stand des Verfahrens
Der Entwurf wurde nach der ersten Lesung federführend an den Innenausschuss überwiesen. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung liegen als BT-Drs. 21/8295 vor. Am Montag, dem 12. Oktober 2026, hat der Innenausschuss Sachverständige öffentlich angehört. Unter den acht Sachverständigen war niemand für eine Anwaltsorganisation. Die Verbände hatten zum fast 700 Seiten starken Entwurf nur wenige Tage für ihre Stellungnahmen. Seine schriftliche Stellungnahme liegt dem Ausschuss als Ausschussdrucksache 21(4)208 vor. Nach dem Bericht des Bundestagspressedienstes stieß der Entwurf in der Anhörung auf Zustimmung, aber auch auf deutliche Kritik, etwa an den „Schutzmaßnahmen“ des Verfassungsschutzes und an der fehlenden Trennung zwischen Geheimdienst, Polizei und Militär. Das Mandatsgeheimnis erwähnt der Bericht nicht.
Was der DAV fordert
Vor der Anhörung hat der DAV den Mitgliedern des Innenausschusses und den rechtspolitischen Sprecherinnen und Sprechern der Fraktionen ein Forderungspapier geschickt. Zum Berufsgeheimnis steht darin an erster Stelle, was oben schon anklang. Das Regelbeispiel in § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BNDG-E, die sogenannte Verstrickungsvermutung, soll entfallen, weil sonst die anwaltliche Kernaufgabe selbst zum Anlass für Überwachung wird. Für Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger verlangt der DAV ein ausnahmsloses Erhebungsverbot nach dem Vorbild des § 160a Abs. 1 StPO. Ebenso wichtig finde ich zwei weitere Punkte. Jede Maßnahme gegen Berufsgeheimnisträger soll der verbindlichen Vorabkontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat unterliegen und nicht dem internen Datenschutz des Dienstes überlassen bleiben. Und das strafbewehrte Mitteilungsverbot des § 8 BNDG-E soll eine Ausnahme für Rechtsrat und Rechtsschutz erhalten, damit sich Verpflichtete, an die sich der BND mit einem Ersuchen wendet, anwaltlich beraten lassen dürfen.
Den Kontrollrat will der DAV insgesamt stärken. Er soll die gesamte grundrechtsrelevante Tätigkeit der Dienste kontrollieren, besonders eingriffsintensive Einzelmaßnahmen vorab prüfen und auch mit Personen aus Anwaltschaft, Wissenschaft und Datenschutzbehörden besetzt werden. „Werden Befugnisse der Geheimdienste ausgeweitet, ist zumindest auch ein Ausbau der Kontrolle notwendig!“, sagte Lea Voigt, Vorsitzende des DAV-Ausschusses Recht der Inneren Sicherheit, am Tag der Anhörung. Diese Kontrolle müsse von außen kommen.
Mein Fazit
Dass Nachrichtendienste angesichts von Spionage und Sabotage modernes Recht brauchen, bestreite ich nicht. Aber das Mandatsgeheimnis ist kein Standesprivileg, sondern das Recht des Mandanten auf eine Verteidigung, die nicht mitgehört wird. Der Entwurf schützt es beim Verfassungsschutz im Ansatz richtig, beim BND deutlich schwächer. Nötig sind mindestens: ein Erhebungsverbot im BND-Gesetz nach dem Vorbild des § 160a Abs. 1 StPO jedenfalls für die Verteidigung, die Streichung des „Zusammenhangs“ als Durchbrechungsgrund und ein Verwendungsverbot auch bei Maßnahmen gegen den Mandanten. Ob der Innenausschuss das nach der Anhörung aufgreift, ist offen.
Quellen
- BT-Drs. 21/7868, erste Lesung, Anhörung im Innenausschuss am 12.10.2026 mit Sachverständigenliste, hib 692/2026 und hib 808/2026 (Deutscher Bundestag)
- DAV, Forderungspapier (09.10.2026), Statement Lea Voigt (12.10.2026), Depesche 41/26 und PM 26/26, BRAK, Stellungnahme 49/2026
- beck-aktuell vom 24.09.2026, 13.07.2026 und 01.09.2026 (Jens Ferner), dpa vom 24.09.2026, § 148 und § 160a StPO, § 2 BNDG
Stand 22.10.2026
Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/geheimdienstreform-mandatsgeheimnis-bnd-verteidigung/ · Stand des Beitrags: 23.10.2026