Mantrailing vor Gericht – Beweiswert und Verteidigung

25. Oktober 2026
Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht in Aachen
Von Thomas Koll

Fachanwalt für Strafrecht in Aachen. Dies ist mein Arbeitsblog – Notizen, oft vorläufig, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Reihe Forensik und Ermittlungstechnik · Spürhunde und Mantrailer · Teil 3 von 3

Der erste Teil hat die Technik und den Rechtsrahmen eingeordnet, der zweite das Ermittlungsverfahren. Dieser Teil handelt von der Hauptverhandlung. Wie kommt die Arbeit eines Mantrailers in das Urteil, welches Gewicht darf sie dort haben, und an welchen Stellen kann die Verteidigung ansetzen, in der Beweisaufnahme und in der Revision?

Der Hund sagt nicht aus

Ein Hund ist kein Beweismittel der Strafprozessordnung. In die Hauptverhandlung gelangt sein Verhalten über Menschen. Der Hundeführer schildert, wohin der Hund gelaufen ist, wo er gezögert und wo er angezeigt hat. Soweit er dabei besondere Sachkunde einbringt, etwa zur Deutung des Verhaltens, wird er als sachverständiger Zeuge vernommen, für den die Vorschriften über den Zeugenbeweis gelten (§ 85 StPO). Liegt ein Video des Einsatzes vor, kann es in Augenschein genommen werden. Und das Gericht kann einen Sachverständigen hinzuziehen, der die Methode, die Durchführung und die Aussagekraft des konkreten Einsatzes beurteilt.

Darin liegt das Grundproblem. Was der Hundeführer berichtet, ist nicht die Wahrnehmung des Hundes, sondern seine eigene Deutung des Hundeverhaltens. Diese Deutung ist genau die Stelle, an der unbewusste Erwartungen in das Ergebnis einfließen. Der Hundeführer ist zugleich Zeuge, Interpret und Teil der Versuchsanordnung, deren Verlässlichkeit er bezeugen soll.

Was die Rechtsprechung verlangt

Den strengsten Maßstab hat das Landgericht Nürnberg-Fürth formuliert. Soll ein Mantrailer-Ergebnis das alleinige Beweismittel für die Anwesenheit am Tatort sein, verlangt es einen geprüften Hund, einen eindeutig zugeordneten und protokolliert gewonnenen Geruchsträger, zwei unabhängig voneinander suchende Hunde mit identischem Ergebnis und ein vollständiges Video (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. Dezember 2012, 13 KLs 372 Js 9454/12). In den Gründen steckt mehr als diese Liste. Selbst die höchste polizeiliche Prüfungsstufe entspreche nicht den Bedingungen eines echten Einsatzes, insbesondere nicht beim Alter der Spuren. Für Strafverfolgungszwecke seien deshalb zusätzliche Prüfungen zu schaffen, und Einsätze müssten möglichst unverzüglich stattfinden. Der Verweis auf Erfolge bei der Vermisstensuche helfe nicht, denn dort zähle nur, dass eine Person gefunden wird. Im Strafverfahren sei dagegen „der Weg das Ziel“.

Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob er diesen Standards folgen würde, weil sie nur den Fall des alleinigen Beweismittels betreffen. Steht die Hundearbeit neben anderen Beweisen, darf ihr das Tatgericht einen gewissen Indizwert zubilligen, auch wenn der Einsatz nicht in allen Punkten lege artis war (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014, 5 StR 151/14). Gebilligt hat er auch, dass eine sachverständig beratene Strafkammer die Ergebnisse einer Spürhündin nur als „weiteres stützendes Beweisanzeichen mit allerdings nur geringem Beweiswert“ eingestellt hat (BGH, Beschluss vom 7. März 2018, 5 StR 41/18). Und er hat ein Schwurgericht gemahnt, das über rund 20 Druckseiten Mantrailing-Versuche ausgebreitet hatte, die es selbst für überflüssig hielt. Urteilsgründe sollen die maßgeblichen Gesichtspunkte hervorheben, nicht den Gang der Beweisaufnahme nacherzählen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 5 StR 357/11).

Eine Auswertung der deutschen Rechtsprechung durch Woidtke und andere fand 16 veröffentlichte Entscheidungen zum Mantrailing. Ihr Ergebnis deckt sich mit dieser Linie. Die Ergebnisse werden als Beweis zugelassen, aber nicht als alleiniger Beweis (Forensic Science International Synergy 7 (2023), 100439). Bemerkenswert ist das, weil der Erstautor selbst an der Hochschule der Sächsischen Polizei tätig ist und zur polizeilichen Anwendung der Methode forscht.

Ein Maßstab aus der Polizei selbst

Wie ein kontrollierter Einsatz aussehen kann, zeigen ausgerechnet die inzwischen aufgehobenen nordrhein-westfälischen Richtlinien für den Geruchsspurenvergleich. Neben der Probe des Verdächtigen waren regelmäßig sechs weitere Vergleichspersonen heranzuziehen. Die Reihenfolge der Proben war auszuwürfeln und zu protokollieren. Die Hundeführer durften nicht wissen, wo die Probe des Verdächtigen lag, und mussten sich während der Vorbereitung außer Sicht- und Hörweite aufhalten, ausdrücklich um eine Beeinflussung der Hunde zu vermeiden. Ein Vortest diente als Kontrolle gegen falsche Vorlieben des Hundes. Drei Hunde mussten unabhängig voneinander übereinstimmen, und die Durchführung war nach Möglichkeit auf Video zu dokumentieren.

Diese Richtlinien betrafen ein anderes Verfahren, aber sie beantworten eine Frage, die für jeden Hundeeinsatz gilt. Was ist nötig, damit das Verhalten eines Hundes mehr ist als die Bestätigung einer Erwartung? Die Polizei selbst hat darauf mit Verblindung, Kontrolle und Wiederholung geantwortet. Ein Mantrailer-Einsatz, bei dem der Hundeführer den Verdächtigen, dessen Wohnort und die vermutete Fluchtrichtung kennt, ohne zweiten Hund und ohne Video, erfüllt nichts davon.

Was die Wissenschaft hergibt

Die Studienlage ist dünner, als die Selbstsicherheit mancher Einsatzberichte vermuten lässt. Eine viel zitierte Untersuchung meldete für speziell ausgebildete Polizei-Mantrailer eine durchschnittliche Erfolgsquote von 82 Prozent und für das richtige Erkennen einer fehlenden Spur von 97 Prozent. Die Zeitschrift hat diese Studie später mit einer Expression of Concern versehen (Woidtke, Dreßler, Babian, Forensic Science International 282 (2018), 111). Auf der anderen Seite steht die Untersuchung von Lit, Schweitzer und Oberbauer, in der Spürhunde in Räumen ganz ohne Zielstoff 225 Mal anzeigten, nach Angaben ihrer Führer gehäuft dort, wo man ihnen eine Markierung vorgetäuscht hatte. Selbst wenn man die günstigste Zahl zugrunde legt, bleibt eine Fehlerquote, die im Einzelfall niemand beziffern kann, solange das konkrete Gespann nicht unter vergleichbaren Bedingungen geprüft ist.

Beweisanträge der Verteidigung

Weil die Verlässlichkeit an der Durchführung hängt, gehört die Durchführung in die Beweisaufnahme. Konkret kommen in Betracht

  • die Beiziehung des vollständigen Einsatzprotokolls und, soweit vorhanden, einer GPS-Aufzeichnung und eines Videos
  • die Beiziehung der Prüfungs- und Leistungsnachweise des Gespanns, einschließlich der dokumentierten Fehlanzeigen
  • die Vernehmung des Hundeführers zu seinem Vorwissen über Verdächtigen, Wohnort und vermutete Laufrichtung
  • die Vernehmung der Person, die den Geruchsträger gewonnen, verpackt und übergeben hat
  • ein Sachverständigengutachten zur Aussagekraft des konkreten Einsatzes, insbesondere zum Spurenalter und zu Kontaminationsmöglichkeiten

Das Verhalten eines Hundes kann umgekehrt auch eigene Beweisanträge der Verteidigung tragen. In einem Tötungsverfahren hatte ein Spurensuchhund Geruchsspuren der Opfer im Bereich eines Hauses angezeigt, das mit dem Angeklagten nichts zu tun hatte. Das Landgericht lehnte den darauf gestützten Hilfsbeweisantrag der Verteidigung als ins Blaue hinein gestellt ab. Der Bundesgerichtshof hob deswegen auf, weil Hundeverhalten und weitere Umstände einen tatsächlichen Anhaltspunkt lieferten (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008, 1 StR 327/08, Rn. 20 bis 28). Ein Gericht, das dem Hund zur Belastung glaubt, kann ihn bei der Entlastung nicht für bedeutungslos erklären.

Die Revision

In der Revision gibt es zwei Wege. Mit der Sachrüge lässt sich die Beweiswürdigung nach § 261 StPO angreifen, wenn das Urteil dem Hundeergebnis tragendes Gewicht gibt, ohne sich mit den bekannten Fehlerquellen auseinanderzusetzen. Wer den Hund zur Grundlage der Überzeugung macht, muss erkennen lassen, dass er dessen eingeschränkten Beweiswert gesehen hat. Genau das hat der Bundesgerichtshof in den gebilligten Fällen hervorgehoben. Die Landgerichte hatten dem Ergebnis nur untergeordnete Bedeutung oder nur geringen Beweiswert beigemessen. Fehlt diese Einordnung, spricht viel für eine lückenhafte Beweiswürdigung.

Mit der Verfahrensrüge lässt sich die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 StPO geltend machen oder rügen, dass sich dem Gericht eine Beweiserhebung zur Durchführung des Einsatzes hätte aufdrängen müssen. Beides setzt voraus, dass in der Hauptverhandlung die Grundlagen gelegt worden sind. Wer dort nicht nach Video, Spurenalter und Vorwissen des Hundeführers gefragt hat, kann das in der Revision nicht nachholen.

Ergebnis

Der Spürhund ist ein wertvolles Werkzeug der Ermittlung und ein schwaches Beweismittel der Hauptverhandlung. Die Rechtsprechung lässt ihn als stützendes Indiz zu und hat die Frage, ob er allein eine Verurteilung tragen kann, bislang offengelassen. Ich halte die Antwort für eindeutig. Solange Einsätze nicht verblindet, wiederholt und vollständig dokumentiert werden, trägt das Ergebnis eines Mantrailers keine Verurteilung, und die Verteidigung muss genau diese Lücken in der Hauptverhandlung sichtbar machen.

Häufige Fragen

Wie wird ein Mantrailer-Einsatz in der Hauptverhandlung eingeführt?

Über die Vernehmung des Hundeführers, bei besonderer Sachkunde als sachverständiger Zeuge nach § 85 StPO, über die Inaugenscheinnahme eines Einsatzvideos und gegebenenfalls über einen Sachverständigen, der Methode und Durchführung beurteilt.

Welche Mindeststandards gelten für Mantrailing?

Gesetzlich keine. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verlangt für den Fall des alleinigen Beweismittels einen geprüften Hund, einen protokollierten Geruchsträger, zwei unabhängig suchende Hunde mit identischem Ergebnis und ein vollständiges Video. Der Bundesgerichtshof hat offengelassen, ob er dem folgt.

Kann die Verteidigung das Verhalten eines Hundes für sich nutzen?

Ja. Nach BGH 1 StR 327/08 kann das Verhalten eines Spürhundes zusammen mit weiteren Umständen einen tatsächlichen Anhaltspunkt für einen Beweisantrag der Verteidigung liefern, der dann nicht als ins Blaue hinein gestellt abgelehnt werden darf.

Wann hat eine Revision gegen ein auf Hundearbeit gestütztes Urteil Aussicht?

Wenn das Urteil dem Hundeergebnis tragendes Gewicht gibt, ohne dessen eingeschränkten Beweiswert und die Fehlerquellen zu erörtern, oder wenn Beweisanträge zur Durchführung des Einsatzes rechtsfehlerhaft abgelehnt wurden.

Woidtke u. a., The use of mantrailing dogs in police and judicial context, Forensic Science International Synergy 7 (2023), 100439 · Lit/Schweitzer/Oberbauer, Animal Cognition 14 (2011), 387
Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand 13. Oktober 2026

Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/mantrailing-beweiswert-verteidigung/ · Stand des Beitrags: 13.10.2026

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