Beugehaft gegen die rechtskräftig verurteilte Zeugin – wie eng der BGH § 55 StPO zieht

2. Oktober 2026
Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht in Aachen
Von Thomas Koll

Fachanwalt für Strafrecht in Aachen. Dies ist mein Arbeitsblog – Notizen, oft vorläufig, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Der 3. Strafsenat hat mit Beschluss vom 4. August 2026 (StB 47/26) sechs Monate Beugehaft gegen Lina E. bestätigt. Sie hatte vor dem Oberlandesgericht Dresden als Zeugin jede Aussage verweigert und sich auf § 55 StPO berufen. Der Senat hält das Schweigerecht für weitgehend verbraucht, weil sie wegen der Taten, zu denen sie aussagen soll, bereits rechtskräftig verurteilt ist. Das ist dogmatisch folgerichtig. In seinen Folgen ist es mir zu streng, und an einigen Stellen verschiebt die Entscheidung Lasten auf die Zeugin, die sie nicht tragen kann.

Der Fall

Vor dem Oberlandesgericht Dresden läuft ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte wegen Beteiligung an einer militant-linksextremistischen Vereinigung. Die Zeugin ist wegen ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung an eben dieser Vereinigung zu fünf Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt, der Strafrest ist inzwischen zur Bewährung ausgesetzt (Rn. 2). Sie sollte zu den Taten aussagen, für die sie verurteilt wurde. Sie verweigerte jede Aussage. Das Oberlandesgericht erlegte ihr die Kosten auf, setzte Ordnungsgeld fest und ordnete am selben Tag Beugehaft für die Höchstdauer von sechs Monaten an. Sie wurde sofort in Haft genommen (Rn. 3). Den Antrag, die Vollziehung bis zur Beschwerdeentscheidung auszusetzen, lehnte der Senat bereits am 22. Juli 2026 ab. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Was der Senat entschieden hat

§ 55 Abs. 1 StPO erlaubt es jedem Zeugen, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr der Strafverfolgung zuziehen würde. Das genügt schon, wenn eine Antwort als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude einen Verdacht begründen oder verstärken könnte. Es braucht aber konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, bloße Vermutungen reichen nicht (Rn. 10). Grundsätzlich darf der Zeuge nur einzelne Fragen verweigern, umfassend schweigen darf er nur, wenn nichts übrig bleibt, wozu er gefahrlos aussagen könnte (Rn. 11).

Wer wegen einer Tat rechtskräftig verurteilt ist, kann insoweit nicht mehr verfolgt werden. Eine Gefahr bleibt nur, wenn die Aussage zur abgeurteilten Tat den Verdacht einer anderen prozessualen Tat begründen könnte. Gerade bei Vereinigungsdelikten erkennt der Senat das ausdrücklich an (Rn. 13). Aber auch dafür verlangt er konkrete Anhaltspunkte. Dass aus der Vereinigung heraus weitere Taten begangen wurden, genügt nicht, ebenso wenig laufende oder eingestellte Ermittlungen gegen die Zeugin (Rn. 14). Gegen eine Gefahr spreche hier, dass die Angreifergruppen wechselten, dass die Zeugin keine Rädelsführerin war und dass die Ermittlungsbehörden ohnehin umfassende Kenntnisse hätten (Rn. 18 f.).

Zur Verhältnismäßigkeit sagt der Senat, eine positive Prognose, dass die Haft die Zeugin zum Reden bringt, sei nicht erforderlich. Es genüge, dass ein Sinneswandel nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Rn. 39). Ordnungsgeld und Beugehaft dürften zugleich angeordnet werden, und zwar sofort in voller Höhe von sechs Monaten (Rn. 40).

Kritik – die Last der Glaubhaftmachung

Der Kern meiner Kritik liegt in einer Asymmetrie. Der Senat verlangt von der Zeugin konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr und hält ihr vor, sie habe eine solche Gefahr nicht dargelegt oder nach § 56 StPO glaubhaft gemacht (Rn. 15). Wie aber soll eine Zeugin darlegen, dass ihre Antwort sie wegen einer anderen, noch nicht abgeurteilten Tat belasten könnte, ohne genau diese andere Tat anzudeuten? Die Glaubhaftmachung verlangt von ihr, das Stück des Mosaiks zu liefern, das § 55 StPO gerade schützen soll. Die Selbstbelastungsfreiheit wird so auf ein Recht verkürzt, dessen Voraussetzungen man nur um den Preis der Selbstbelastung beweisen kann.

Dazu kommt, dass der Senat die Gefahr auch mit dem Wissen der Ermittlungsbehörden verneint. Weil die Behörden über umfassende Kenntnisse verfügten, würde die Zeugin ihnen voraussichtlich nichts Neues liefern (Rn. 19). Das mag stimmen. Nur kennt die Zeugin diesen Wissensstand nicht, und sie kann ihn auch nicht kennen. Sie muss in der Vernehmung entscheiden, ob eine Antwort gefährlich ist, und das Gericht entscheidet hinterher mit Blick auf Akten, die ihr verschlossen sind, dass sie es nicht war.

Auch der Hinweis, sie könne ja einzelne Fragen weiterhin verweigern (Rn. 21), hilft in der Praxis wenig. Wer in einer Hauptverhandlung in Haft sitzt und Frage für Frage abwägen muss, ob eine Antwort ihn gefährdet, steht unter einem Druck, den die Formulierung „im Einzelfall“ nicht abbildet.

Kritik – Beugehaft ohne Aussicht auf Erfolg

Beugehaft ist nach dem Senat ausdrücklich keine Sanktion, sondern ein Mittel zur Durchsetzung der Aussagepflicht (Rn. 39). Dann muss sie aber auch geeignet sein, die Aussage herbeizuführen. Der Senat lässt es genügen, dass ein Sinneswandel „nicht von vornherein auszuschließen“ ist. Im selben Beschluss spricht er von der „ersichtlich gegenwärtig großen Entschlossenheit“ der Zeugin und führt ihr Schweigen mutmaßlich auf ein Schweigegelübde der Szene zurück (Rn. 40). Wer so entschlossen ist, wird durch sechs Monate Haft nicht zur Zeugin, sondern zur Gefangenen. Je fester die Haltung eines Zeugen, desto mehr verschiebt sich die Beugehaft vom Zwangsmittel zur Strafe für das Schweigen. Das ist genau die Grenze, die der Senat selbst zieht, wenn er die Anordnung für unstatthaft hält, sobald feststeht, dass ein Zeuge sich nicht bewegen lässt (Rn. 39). Diese Gewissheit wird ein Gericht aber praktisch nie annehmen, solange es die Aussage für wichtig hält.

Ebenso wenig überzeugt mich, dass die Höchstdauer sofort ausgeschöpft werden darf. Eine Stufung, erst Ordnungsgeld, dann Haft von kürzerer Dauer, wäre das mildere Mittel. Der Senat rechtfertigt die volle Dauer damit, dass die Zeugin die Haft jederzeit durch eine Aussage beenden könne (Rn. 40). Das Argument trägt jede Beugehaft und begrenzt deshalb keine.

Der neue Leitsatz zu § 70 Abs. 4 StPO

Für das Nachschlagewerk vorgesehen ist ein Leitsatz zum Wiederholungsverbot. Nach § 70 Abs. 4 StPO dürfen die Maßregeln, wenn sie erschöpft sind, in demselben oder einem anderen Verfahren wegen derselben Tat nicht wiederholt werden. Gegen die Zeugin gab es bereits eine rechtskräftige, aber noch nicht vollzogene Beugehaftanordnung des Amtsgerichts Dresden aus einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. Der Senat liest die Vorschrift so, dass sie eine erneute Anordnung nicht hindert. Sie begrenzt nur den Vollzug. Mehrere Anordnungen wegen derselben prozessualen Tat dürfen zusammen nicht über sechs Monate hinaus vollzogen werden, und das muss in der Beschlussformel ausdrücklich stehen (Rn. 26 f.).

Die Grenze gilt aber je prozessualer Tat. Die Anordnung des Oberlandesgerichts erfasst auch weitere Taten, die nicht Gegenstand der amtsgerichtlichen Anordnung waren, und insoweit greift § 70 Abs. 4 StPO nach dem Senat gar nicht (Rn. 29). Bei einer Vereinigung mit zahlreichen Einzeltaten und mehreren parallelen Verfahren ist eine Höchstgrenze, die sich Tat für Tat neu bemisst, eine schwache Grenze. Das Gesetz spricht von sechs Monaten. Es spricht nicht davon, dass ein Zeuge in Vereinigungsverfahren nacheinander für verschiedene Tatkomplexe jeweils sechs Monate in Beugehaft genommen werden kann.

Was das für die Verteidigung bedeutet

Für Zeugenbeistände enthält die Entscheidung trotz allem brauchbare Ansatzpunkte. Der Senat erkennt ausdrücklich an, dass auch nach rechtskräftiger Verurteilung ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehen kann, wenn die Aussage mittelbar die Gefahr der Verfolgung wegen einer anderen vereinigungsbezogenen Tat begründet (Rn. 13). Fragen zu Taten, von denen die Zeugin freigesprochen wurde, sind ohnehin tabu, weil sonst eine Wiederaufnahme zu Ungunsten nach § 362 Nr. 4 StPO drohen könnte (Rn. 20). Und das Recht, einzelne Fragen zu verweigern, bleibt unberührt (Rn. 21).

Daraus folgt für die Praxis dreierlei. Erstens sollte die Verweigerung nicht pauschal erklärt werden, sondern für abgrenzbare Themenkomplexe, jeweils mit einer Begründung, die die Gefahr so konkret beschreibt, wie es ohne Selbstbelastung möglich ist. § 56 StPO lässt dafür die eidliche Versicherung des Zeugen genügen. Zweitens gehört der Hinweis auf offene oder mögliche Verfahren wegen anderer vereinigungsbezogener Taten mit ihren Aktenzeichen, soweit bekannt, ins Protokoll. Drittens sollte man, wenn der Mandant zu keiner Aussage bereit ist, das früh und nachvollziehbar dokumentieren. Denn wo feststeht, dass sich ein Zeuge auch durch längere Haft nicht umstimmen lässt, ist Beugehaft nach dem Senat selbst unzulässig (Rn. 39).

Mein Fazit

Man kann über die politische Szene, aus der dieses Verfahren stammt, denken, was man will. Beugehaft ist Freiheitsentzug gegen eine Person, die in diesem Verfahren nicht angeklagt ist. Sie verdient deshalb eine besonders strenge Prüfung ihrer Eignung und Erforderlichkeit. Diese Strenge vermisse ich hier. Wer einer Zeugin ein Schweigerecht nur zubilligt, wenn sie die Gefahr konkret belegt, und ihr gleichzeitig entgegenhält, die Behörden wüssten ohnehin mehr als sie, verlangt von ihr einen Nachweis, den sie nicht führen kann.

Quellen – BGH, Beschluss vom 4. August 2026 – StB 47/26 (Volltext beim Bundesgerichtshof), Pressemitteilung Nr. 144/2026, Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de (§ 55 StPO, § 56 StPO, § 70 StPO).

Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/beugehaft-zeugin-55-stpo-rechtskraeftig-verurteilt/ · Stand des Beitrags: 29.09.2026

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