Seit dem 1. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof einen 7. Strafsenat. Er sitzt in Leipzig, gemeinsam mit dem 5. und 6. Strafsenat in der Villa Sack. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs begründet das mit den großen und stetig zunehmenden Belastungen in Strafsachen. Ich halte den zusätzlichen Senat für richtig und für überfällig. Ob er der Revision etwas bringt, hängt aber davon ab, wofür die gewonnene Kapazität genutzt wird.
Was sich ändert
Die Zahl der Senate beim Bundesgerichtshof bestimmt das Bundesministerium der Justiz, das Senate auch außerhalb von Karlsruhe bilden darf (§ 130 GVG). Nach der Pressemitteilung Nr. 120/2026 hat die Bundesministerin der Justiz den neuen Senat mit Wirkung zum 1. Juli 2026 errichtet. Das Präsidium hat ihm die Revisionen in Strafsachen aus den Oberlandesgerichtsbezirken Bamberg, Bremen, Koblenz, Oldenburg, Schleswig und Stuttgart zugewiesen. Den Vorsitz führt Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, dazu kommen sechs weitere Richterinnen und Richter. In Leipzig arbeiten damit 21 Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs.
Für Revisionen aus Nordrhein-Westfalen ändert sich nach dieser Zuweisung nichts, die Oberlandesgerichtsbezirke Hamm, Düsseldorf und Köln sind nicht dabei. Wer allerdings eine Revision aus einem der genannten Bezirke führt, sollte prüfen, welcher Senat nach dem geänderten Geschäftsverteilungsplan zuständig ist und ob das für ein bereits anhängiges Verfahren gilt. Das ist keine Formalie. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), und das gilt auch für das Revisionsgericht.
Belastung ist kein neues Thema
Wer hier länger mitliest, erinnert sich an 2012. Nach dem damaligen Geschäftsverteilungsplan sollte ein Vorsitzender Richter den 2. und den 4. Strafsenat zugleich führen. Ich habe das in einem Revisionsverfahren als Verstoß gegen den gesetzlichen Richter gerügt, und der 2. Strafsenat kam an einem einzigen Sitzungstag zu zwei entgegengesetzten Ergebnissen über seine eigene Besetzung. Nachzulesen unter Strafsenate des BGH falsch besetzt?, „Besetzungslotto“ und Was macht Sitzgruppe 3?.
Vordergründig ging es damals um Personalfragen. Im Kern ging es darum, wie viel Arbeit man einem Senat und seinem Vorsitzenden zumuten kann, bevor die Qualität der Revisionsentscheidung leidet. Die Frage ist geblieben. Ein zusätzlicher Senat ist die ehrliche Antwort darauf, jedenfalls ehrlicher als Doppelvorsitze und überbesetzte Spruchkörper.
Was die Revision davon haben sollte
Aus Verteidigersicht entscheidet sich der Nutzen nicht an der Zahl der Senate, sondern an der Art, wie Revisionen erledigt werden. Das Gesetz sieht als Regel das Urteil nach Hauptverhandlung vor (§ 349 Abs. 5 StPO). Wer Revisionen führt, erlebt als häufigsten Ausgang aber den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat verwirft die Revision auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn er sie einstimmig für offensichtlich unbegründet hält. Die Verteidigung kann dazu binnen zwei Wochen eine Gegenerklärung abgeben (§ 349 Abs. 3 StPO). Der Beschluss ist häufig kurz, und wo er über die Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus etwas sagt, sind es oft nur wenige ergänzende Sätze.
Das Verfahren ist gesetzlich vorgesehen, und es hat seinen Platz. Es wird aber zum Problem, wenn nicht mehr die offensichtliche Unbegründetheit das Verfahren bestimmt, sondern die Belastung des Senats. Dann wird aus einem Ausnahmeverfahren eine Erledigungsform. Mehr Richter sollten deshalb vor allem eines bedeuten, nämlich mehr Revisionshauptverhandlungen, mehr begründete Entscheidungen und mehr Zeit für die Verfahrensrügen, an denen sich Fehler der Tatgerichte am deutlichsten zeigen. Wenn die zusätzliche Kapazität dagegen nur dazu dient, die Erledigungszahlen zu halten, hat der Angeklagte von dem neuen Senat nichts.
Mehr Richter müssen mehr Prüfung bedeuten, nicht nur mehr Tempo.
Sieben Senate und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Mit jedem weiteren Senat steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass Rechtsfragen unterschiedlich beantwortet werden. Für diesen Fall sieht das Gerichtsverfassungsgesetz das Anfrage- und Vorlageverfahren vor. Will ein Strafsenat von der Entscheidung eines anderen abweichen, entscheidet der Große Senat für Strafsachen, nachdem der andere Senat auf Anfrage erklärt hat, an seiner Auffassung festzuhalten (§ 132 Abs. 2 und 3 GVG).
Für die Verteidigung ist das eine Chance und eine Pflicht zugleich. Eine Chance, weil divergierende Linien Argumentationsraum eröffnen. Eine Pflicht, weil man in der Revisionsbegründung künftig die Rechtsprechung eines weiteren Senats kennen und verarbeiten muss. Wer sich auf eine Entscheidung des 7. Strafsenats beruft, sollte prüfen, ob sie mit der Linie der übrigen Senate übereinstimmt, und wo sie abweicht, genau das herausarbeiten.
Ein Satz, der Aufmerksamkeit verdient
Die Präsidentin sagt, mit der Unterbringung des neuen Senats in der Villa Sack seien die Grenzen des Wachstums am Standort erreicht. Wenn die Belastung weiter steigt, wird die nächste Entlastung also nicht mehr über Räume gelöst werden können. Dann liegt die Versuchung nahe, sie über das Verfahren zu suchen, über strengere Zulässigkeitsanforderungen, knappere Begründungen oder eine weitere Ausdehnung der Beschlussverwerfung. Das wäre der falsche Weg. Die Revision ist für die meisten Angeklagten die einzige Überprüfung eines landgerichtlichen Urteils überhaupt. Ihre Qualität darf nicht davon abhängen, wie viele Büros in einer Leipziger Villa Platz finden.
Mein Fazit
Der 7. Strafsenat ist eine gute Nachricht, weil er anerkennt, dass die Strafsenate überlastet sind. Ob er auch eine gute Nachricht für die Angeklagten ist, wird man an seinen Entscheidungen sehen, genauer an ihrem Verhältnis von Urteilen zu Beschlüssen und an der Frage, wie ernst Verfahrensrügen genommen werden. Ich werde das beobachten.
Quellen – Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 120/2026, Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de (§ 130 GVG, § 132 GVG, § 349 StPO).
Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/siebter-strafsenat-bgh-revision/ · Stand des Beitrags: 29.09.2026