Eine kurze Entscheidung des 1. Strafsenats vom 9. Juni 2026 (1 StR 53/26), die man bei jeder Einziehungsanordnung im Kopf haben sollte. Die lebenslange Freiheitsstrafe bleibt. Die Einziehung von 6.000 Euro entfällt, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte das Geld je in den Händen hatte. Das ist richtig, und es ist eine Erinnerung daran, dass Einziehung ein eigener Eingriff mit eigenen Voraussetzungen ist.
Der Fall
Der Angeklagte verabredete mit einem Mittäter, Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu erwerben. Bei der Übergabe von drei Kilogramm in München wollte er das Rauschgift ohne Bezahlung an sich bringen. Er erschoss den Verkäufer und floh mit dem Marihuana. Das Landgericht München I verurteilte ihn wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Es zog die Tatwaffe, das Tatfahrzeug und den Wert von Taterträgen in Höhe von 6.000 Euro ein.
Die 6.000 Euro stammten aus dem Weiterverkauf des Marihuanas, den der Mittäter übernommen hatte. Er warf das Geld, den Anteil des Angeklagten, zusammen mit dem Autoschlüssel in den Briefkasten des Bruders des Angeklagten, der an einem anderen Ort wohnte. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Tagen festgenommen (Rn. 3).
Was der Senat entschieden hat
Nach § 73 Abs. 1 StGB wird eingezogen, was der Täter durch die Tat oder für sie erlangt hat. Ist der Gegenstand selbst nicht mehr einziehbar, wird nach § 73c StGB ein Geldbetrag in Höhe seines Wertes eingezogen. Beides setzt voraus, dass der Täter tatsächlich etwas erlangt hat. Die Urteilsgründe ließen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht erkennen, dass dem Angeklagten ein Teil des Erlöses zugeflossen ist (Rn. 3). Dass das Geld bei einem Angehörigen landete, ersetzt diese Feststellung nicht. Weil ausgeschlossen war, dass ein neues Tatgericht dazu noch etwas feststellen kann, ließ der Senat die Einziehung selbst entfallen (Rn. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog).
Einordnung – wann ist etwas erlangt
Maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt. Wie weit der Begriff reicht, zeigt ein Gegenbeispiel aus diesem Jahr. Im Untreueverfahren 6 StR 359/25 ließ der 6. Strafsenat genügen, dass der Angeklagte auf ein fremdes Konto, auf das er Geld überwiesen hatte, selbst zugreifen konnte. Diese faktische Dispositionsmöglichkeit über das Buchgeld reichte für eine gesamtschuldnerische Haftung neben der Kontoinhaberin (6 StR 359/25, Rn. 5). Der Unterschied zum Münchner Fall liegt auf der Hand. Wer vom Gefängnis aus keinen Zugriff auf den Briefkasten seines Bruders hat, verfügt nicht über das Geld darin.
Man muss die Entscheidung auch vor dem Hintergrund des Bruttoprinzips sehen. Bei der Bestimmung des Wertes bleibt nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB außer Betracht, was für die Tat aufgewendet wurde, und Umfang und Wert des Erlangten dürfen geschätzt werden (§ 73d Abs. 2 StGB). Die Einziehung ist also in vielen Punkten großzügig zulasten des Betroffenen ausgestaltet. Umso wichtiger ist, dass wenigstens ihr Ausgangspunkt, das tatsächliche Erlangen, festgestellt und nicht vermutet wird. Die Befugnis zur Schätzung betrifft Umfang und Wert, nicht die Frage, ob überhaupt etwas zugeflossen ist.
Ob eine Einziehung beim Bruder als Drittem in Betracht gekommen wäre, stand nicht zur Entscheidung. Die Revision betraf allein die Anordnung gegen den Angeklagten.
Was das für die Verteidigung bedeutet
Neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe wirken 6.000 Euro nebensächlich. Für den Verurteilten und seine Familie sind sie es nicht. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird als Geldforderung vollstreckt und kann Jahre später auf Vermögen zugreifen, das mit der Tat nichts zu tun hat. In Betäubungsmittelverfahren geht es regelmäßig um weit höhere Beträge, und dort wird der Wert des Erlangten nicht selten auf der Grundlage von Mengen und Preisen berechnet, die das Gericht aus Chatverläufen oder Zeugenangaben ableitet.
Dazu kommt, dass die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB zwingend ist. Das Gericht ordnet sie an, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, ein Ermessen hat es insoweit nicht. Umso mehr hängt alles an den Voraussetzungen selbst, und damit an der Frage, was genau festgestellt ist.
Für die Praxis heißt das dreierlei. Erstens gehört die Einziehung in den Schlussvortrag, mit eigener Begründung, und nicht in einen Nebensatz. Zweitens muss die Verteidigung für jeden Einziehungsbetrag fragen, wer wann tatsächlich worüber verfügen konnte, besonders bei Mittätern, Kurieren und Geldflüssen über Angehörige. Drittens lohnt sich der Blick der Revision auf den Einziehungsausspruch auch dann, wenn der Schuldspruch nicht angreifbar ist. Dieser Fall zeigt, dass der Senat Einziehungsentscheidungen selbstständig und genau prüft.
Was der Täter nicht in den Händen hatte, hat er auch nicht erlangt. Das festzustellen ist Aufgabe des Tatgerichts, nicht der Vermutung.
Mein Fazit
Die Entscheidung ist kurz und unspektakulär, und gerade deshalb gut. Sie nimmt eine Anordnung ernst, die im Schatten der lebenslangen Freiheitsstrafe leicht untergeht. Einziehung ist kein Anhängsel der Strafe. Sie greift in das Eigentum ein und verlangt deshalb dieselbe Sorgfalt bei den Feststellungen wie jeder andere Teil des Urteils.
Quellen – BGH, Beschluss vom 9. Juni 2026 – 1 StR 53/26 (Volltext beim Bundesgerichtshof), Pressemitteilung Nr. 136/2026, BGH, Beschluss vom 17. März 2026 – 6 StR 359/25, Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de (§ 73 StGB, § 73c StGB, § 73d StGB).
Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/einziehung-zufluss-briefkasten-1-str-53-26/ · Stand des Beitrags: 29.09.2026