Mit Beschluss vom 8. Juni 2026 (1 StR 35/26) hat der 1. Strafsenat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Bewährungsstrafe des ersten Cum-Ex-Kronzeugen verworfen. Die Entscheidung ist kurz, aber sie enthält einen Satz, der in jede Beratung über Aufklärungshilfe gehört. Die Höhe des Schadens allein sperrt die Bewährung nicht. Für den Angeklagten ist das eine gute Entscheidung. Für die Verteidigung derer, die ein Kronzeuge belastet, bleibt die Kronzeugenregelung ein Instrument, das man genau beobachten muss.
Der Fall
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Sechs Monate galten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Als Rechtsanwalt hatte er in den Jahren 2007 bis 2011 Banken und Fonds bei Cum-Ex-Geschäften beraten. Der Steuerschaden lag, soweit er mitwirkte, nach der Pressemitteilung bei rund 427 Millionen Euro.
Ab 2016 kooperierte er als erster Kronzeuge mit den Ermittlern. Er erläuterte schon im Anfangsstadium der Ermittlungen die Abläufe von der Planung über die Umsetzung bis zur Verteilung der Gewinne, legte die Rollen der Beteiligten offen und überzeugte weitere Beteiligte, mit den Behörden zu kooperieren. Seine Angaben führten zu weiteren Strafverfahren, teils mit mehrjährigen Freiheitsstrafen, und ein Großteil des Steuerschadens wurde zurückgezahlt (Beschluss unter 2. a). Die Staatsanwaltschaft wollte eine Strafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Was der Senat entschieden hat
Die Strafzumessung hält. Dass das Landgericht der Aufklärungshilfe eine überragende strafmildernde Wirkung beigemessen hat, steht nach dem Senat im Einklang mit dem Zweck des § 46b StGB. Er zitiert dazu ausführlich die Gesetzesbegründung. Bei konspirativen Strukturen, ausdrücklich auch in der schweren Wirtschaftskriminalität, seien die Ermittler auf Hinweise von Beteiligten angewiesen, und der Gesetzgeber habe einen Anreiz zur Kooperation schaffen wollen. Lehnte man bei Steuerhinterziehung allein wegen der Höhe des Schadens eine bewährungsfähige Strafe von vornherein ab, würde dieses Ziel konterkariert. Künftige aussagebereite Täter würden davon abgehalten, schwere Steuerstraftaten zu offenbaren (Beschluss unter 2. b).
Dass § 46b StGB hier überhaupt greift, ergibt sich aus seiner Systematik. Die Vorschrift setzt eine Tat voraus, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, und berücksichtigt dafür auch Schärfungen für besonders schwere Fälle. Für die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß sieht § 370 Abs. 3 AO sechs Monate bis zehn Jahre vor.
Warum die Entscheidung Rechte stärkt
Eine Freiheitsstrafe über einem Jahr darf nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB), und ab sechs Monaten scheidet die Aussetzung aus, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Bei Schäden in dreistelliger Millionenhöhe liegt es nahe, dass die Staatsanwaltschaft genau dort ansetzt. Der Senat schiebt dem einen Riegel vor. Die Schadenshöhe ist ein Gesichtspunkt, aber kein Automatismus, und gegen eine Aufklärungshilfe dieses Gewichts setzt sie sich nicht von selbst durch.
Bemerkenswert ist auch, womit der Senat argumentiert. Er stellt nicht nur auf den Einzelfall ab, sondern auf die Anreizwirkung für künftige Verfahren. Das ist ein Argument, das die Verteidigung in jeder Strafzumessungsdebatte über Aufklärungshilfe aufgreifen kann. Wer die Kooperation eines Beschuldigten will, muss sie auch honorieren, und zwar spürbar.
Was das für die Verteidigung bedeutet
Wer im Betäubungsmittelstrafrecht verteidigt, kennt die Logik aus § 31 BtMG, der auf § 46b Abs. 2 und 3 StGB verweist. Für die Beratung ergeben sich daraus drei Punkte.
Erstens der Zeitpunkt. Die Milderung ist ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst nach dem Eröffnungsbeschluss offenbart (§ 46b Abs. 3 StGB). Im Cum-Ex-Fall kamen die Angaben schon im Anfangsstadium der Ermittlungen. Wer über Kooperation nachdenkt, muss das früh tun.
Zweitens die Wirkung. § 46b Abs. 2 StGB nennt ausdrücklich Art, Umfang und Bedeutung der offenbarten Tatsachen, den Zeitpunkt und das Ausmaß der Unterstützung. Entscheidend war hier, dass die Angaben über den eigenen Tatbeitrag hinausgingen, zu Verfahren gegen andere führten und die Rückzahlung eines Großteils des Schadens ermöglichten. Diese Wirkung muss in der Hauptverhandlung festgestellt werden. Die Verteidigung sollte sie deshalb von Anfang an dokumentieren und die Ermittlungsbehörden um schriftliche Bestätigung des Aufklärungserfolgs bitten.
Drittens der Preis. Aufklärungshilfe bedeutet, andere zu belasten und sich selbst in einer Weise zu offenbaren, die sich nicht zurücknehmen lässt. Das ist eine Entscheidung des Mandanten, die eine sehr sorgfältige Beratung voraussetzt, auch über die Frage, was geschieht, wenn der erhoffte Aufklärungserfolg ausbleibt.
Die andere Seite der Kronzeugenregelung
So erfreulich die Entscheidung für diesen Angeklagten ist, so klar muss man die andere Seite sehen. Je höher der Lohn der Aufklärungshilfe, desto größer der Anreiz, Angaben zu machen, die den Ermittlern gefallen. Wer anderen Beteiligten in solchen Verfahren gegenübersteht, muss die Angaben eines Kronzeugen deshalb besonders kritisch prüfen. Wann hat er was gesagt, was wusste er zu diesem Zeitpunkt aus der Akte, welche Vorteile wurden ihm in Aussicht gestellt, und wie haben sich seine Angaben im Laufe der Vernehmungen entwickelt. Die Honorierung durch das Gericht ist gerechtfertigt, wenn die Aufklärung stimmt. Sie ist kein Beleg dafür, dass sie stimmt.
Eine Randbemerkung zur Einziehung
Das Landgericht hatte die Einziehung des Tatlohns von rund 23,5 Millionen Euro angeordnet und zugleich bestimmt, dass sie in Höhe von 11 Millionen Euro nicht vollstreckt wird, weil der Angeklagte als Haftungsschuldner in dieser Höhe gezahlt hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft war wirksam auf den Strafausspruch und das unterbliebene Berufsverbot beschränkt, deshalb musste der Senat darüber nicht entscheiden. Er deutet aber an, dass die Zahlung als Haftungsschuldner allein keine besondere Härte begründen dürfte, weil der Tatlohn neben dem Tatertrag abzuschöpfen ist (Beschluss unter 1.). Für Mandanten, die als Haftungsschuldner zahlen und auf eine Anrechnung hoffen, ist das eine unerfreuliche Andeutung. Die Frage ist aber offen, und die Verteidigung sollte sie in künftigen Verfahren offen halten.
Mein Fazit
Der Senat nimmt den Gesetzgeber beim Wort. Wer Aufklärungshilfe will, muss sie belohnen, auch wenn der Schaden groß und die öffentliche Erwartung an eine harte Strafe hoch ist. Das ist richtig. Zugleich bleibt es Aufgabe der Verteidigung auf der anderen Seite, dafür zu sorgen, dass der Lohn der Kooperation nicht zum Maßstab für die Glaubhaftigkeit der Belastung wird.
Quellen – BGH, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26 (Volltext beim Bundesgerichtshof), Pressemitteilung Nr. 126/2026, Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de (§ 46b StGB, § 56 StGB, § 370 AO, § 31 BtMG).
Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/kronzeuge-cum-ex-46b-bewaehrung/ · Stand des Beitrags: 29.09.2026