Der Bundestag berät die Neufassung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Am 5. Oktober 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz dazu Sachverständige angehört (BT-Drs. 21/7558). Im Mittelpunkt stand eine Neuerung, die die Anwaltschaft seit Jahren fordert: ein Rechtsbehelf im Auslieferungsverfahren. Dass er kommen soll, ist ein Fortschritt. Wie er ausgestaltet ist, haben DAV, BRAK und Wissenschaft in der Anhörung deutlich kritisiert.
Bisher: eine Instanz, kein Rechtsbehelf
Über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidet nach geltendem Recht allein das Oberlandesgericht (§§ 29 ff. IRG). Einen ausdrücklichen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung gibt es nicht. Die Entwurfsbegründung zählt selbst auf, was bleibt: der Antrag auf erneute Entscheidung bei neuen Umständen nach § 33 IRG, eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung und die Gehörsrüge – jeweils vor demselben Spruchkörper. Ein anderes Gericht sieht die Sache erst auf eine Verfassungsbeschwerde hin, und das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Von der Möglichkeit, die verfolgte Person mündlich anzuhören, machen die Oberlandesgerichte nach der Begründung ganz überwiegend keinen Gebrauch.
Was der Entwurf ändert
Der Regierungsentwurf vom 12. August 2026 fasst das IRG insgesamt neu; der Bundestag hat ihn am 24. September 2026 in erster Lesung beraten. Für das Auslieferungsverfahren beschreibt die Begründung einen „vermittelnden Ansatz“: Die Zuständigkeit bleibt beim OLG, hinzu kommen Verfahrensrechte.
- Anhörung: Die verfolgte Person kann erstmals verlangen, vom OLG mündlich angehört zu werden (§ 75 Abs. 2, § 79 Abs. 3 IRG-E). Weitere Anträge darf das Gericht abweisen, wenn bereits eine solche Anhörung stattgefunden hat (§ 80 Abs. 1 IRG-E).
- Rechtsbehelf: Gegen die Zulässigkeitsentscheidung können verfolgte Person und Generalstaatsanwaltschaft die „erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts“ beantragen (§ 84 IRG-E; für den Europäischen Haftbefehl gleichlautend § 161 IRG-E). Der Antrag ist binnen einer Woche ab Bekanntmachung zu stellen und bis zum Ablauf derselben Frist zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung; die StPO-Vorschriften zur Wiedereinsetzung gelten entsprechend.
- BGH-Vorlage: Die verfolgte Person erhält ein eigenes Antragsrecht auf Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof – allerdings nur im Verfahren nach § 84 und nur in einer vom Rechtsbeistand unterzeichneten Schrift (§ 92 Abs. 2 und 3 IRG-E).
- Neue Umstände: Treten später neue Umstände ein oder werden sie bekannt, entscheidet das OLG ohne Fristbindung erneut (§ 85 IRG-E). Gegen diese Entscheidung ist § 84 ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Wochenfrist soll nach der Begründung „Planungssicherheit“ für die Organisation der Übergabe schaffen. Der Antrag könne zunächst ohne Begründung eingereicht und die Begründung innerhalb der Woche nachgereicht werden. In Kraft treten soll das Gesetz im Wesentlichen am ersten Tag des siebten Monats nach der Verkündung; der Bundesrat hat zwölf statt sechs Monate Vorlauf verlangt.
Die Kritik: derselbe Senat, eine Woche
Für den DAV kritisierte Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, dass dem Rechtsbeistand in der Praxis oft nicht einmal innerhalb einer Woche ergänzende Akteneinsicht gewährt werde. „Wie soll man einen Rechtsbehelf ohne vollständige Aktenkenntnis sinnvoll begründen?“, fragte sie nach dem Bericht des Bundestagspressedienstes. Über den Rechtsbehelf entscheide zudem derselbe Senat in gleicher Besetzung; dass er seine eigene Entscheidung korrigiere, „erscheint völlig realitätsfern“.
Das ist kein Detail. Der Referentenentwurf von 2024 hatte für den Rechtsbehelf noch eine Entscheidung des Senats in Fünferbesetzung vorgesehen, also unter Beteiligung zweier zuvor nicht befasster Richter. Diese Lösung ist gestrichen; der Sachverständige des Deutschen Richterbundes begrüßt das in seiner schriftlichen Stellungnahme ausdrücklich. Prof. Dr. Anne Schneider (Universität Düsseldorf) hält dem den „confirmation bias“ entgegen: Der Gedanke hinter § 23 Abs. 1 StPO spreche dagegen, dass dasselbe Gericht seine Entscheidung überprüft. Sie plädiert für ein echtes Rechtsmittel mit Devolutiveffekt, hilfsweise für die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers, und für eine richterlich zu setzende Begründungsfrist von mindestens zwei Wochen.
Die BRAK, in der Anhörung vertreten durch Prof. Dr. Holger Matt, hält die einwöchige Einlegungsfrist für hinnehmbar, die gleich lange Begründungsfrist dagegen für unangemessen kurz. In ihrer Stellungnahme Nr. 60/2025 beschreibt sie die Lage: Schon ein Besuchstermin in der Haftanstalt dauere in der Regel mehrere Tage, oft müsse zusätzlich ein Dolmetscher gefunden werden. Weil der Rechtsbehelf zum Rechtsweg gehöre, müsse die Begründung außerdem bereits den Subsidiaritätsanforderungen einer späteren Verfassungsbeschwerde genügen. Rechtsanwalt Dr. Mayeul Hiéramente forderte in der Anhörung „eine reale Möglichkeit der Überprüfung in angemessener Frist und eine Vollzugshemmung, bis dies geschehen ist“.
Der DAV hatte schon in seiner Stellungnahme Nr. 72/2025 darauf hingewiesen, dass eine Woche die kürzeste Frist der StPO ist, während der ersuchende Staat Monate für die Auslieferungsunterlagen erhält. Heute kann die erneute Entscheidung nach § 33 IRG ohne Frist beantragt werden; künftig wäre die Verteidigung zur Wahrung der Subsidiarität auf den fristgebundenen Rechtsbehelf angewiesen. Der DAV sieht darin eine mögliche Verschlechterung gegenüber dem Status quo.
Gegenstimmen kamen aus der Staatsanwaltschaft: Leitender Oberstaatsanwalt Christian Schierholt warnte davor, bei der Kritik am Rechtsbehelf über das Ziel hinauszuschießen; Rechtsschutz sei primär im Ursprungsverfahren zu suchen.
Dr. Christian Rath hat die Anhörung für das Anwaltsblatt ausführlich nachgezeichnet. Nach seinem Bericht begrüßten die Sachverständigen den Entwurf geradezu überschwänglich, auch Oehmichen und Hiéramente. Gestritten wurde an drei Punkten, über die Anhörung der verfolgten Person, über den Rechtsschutz und über die Auslieferungshaft. Beim Rechtsbehelf sprach Oehmichen von einem „Rechtsmittel light“. Matt erwartet, dass gegen rechtswidrige Entscheidungen auch künftig nur das Bundesverfassungsgericht hilft. Schneiders Vorschlag eines Instanzenzugs vom Landgericht zum Oberlandesgericht lehnte Leitender Oberstaatsanwalt Joachim Ettenhofer von der Generalstaatsanwaltschaft München ab. Er hielt auch die Wochenfrist für vertretbar, weil mit dem Rechtsbehelf ohnehin keine neuen Argumente kämen.
Die beiden anderen Streitpunkte
Schneider und Matt wollen nach Raths Bericht zwei verpflichtende Anhörungen, eine zur Auslieferungshaft und eine zur Zulässigkeit. Schneider befürchtet, dass die Verteidigung sonst abwägen muss, ob sie die Anhörung schon für die Haftfrage verbraucht. Weitere Anträge kann das OLG nach § 80 Abs. 1 IRG-E nämlich abweisen. Frank Bornemann vom Deutschen Richterbund und Schierholt lehnten einen Anspruch auf eine zweite Anhörung ab.
Bei der Auslieferungshaft vermisst Matt eine Haftbeschwerde. Oehmichen kritisierte, dass Festnahmen oft auf einer wenige Zeilen langen Red Notice von Interpol beruhen und die Unschuldsvermutung damit faktisch außer Kraft gesetzt werde. Zugleich verlängert der Entwurf die Frist für den Eingang der Auslieferungsunterlagen. Bei vorläufiger Auslieferungshaft sind es nach § 16 Abs. 2 IRG heute zwei Monate, bei Ersuchen außereuropäischer Staaten drei. Nach § 60 Abs. 2 IRG-E sollen es einheitlich drei Monate sein. Oehmichen sieht darin faktisch eine längere Auslieferungshaft. Ich teile diese Sorge. Wer der Verteidigung eine Woche für die Begründung zumutet, kann dem ersuchenden Staat schwerlich ein Vierteljahr für seine Unterlagen zugestehen.
Was das für die Verteidigung bedeutet
Bleibt § 84 IRG-E unverändert, verschiebt sich die Arbeit im Auslieferungsverfahren nach vorn. Bis zur Zulässigkeitsentscheidung muss im Wesentlichen alles vorliegen:
- Akteneinsicht und ergänzende Akteneinsicht früh und wiederholt beantragen. Für Rechtshilfeakten sieht § 16 Abs. 2 IRG-E vor, dass vor der Einsicht in der Regel die ersuchende Stelle um Äußerung gebeten werden soll – ein weiterer Grund, nicht erst nach der Entscheidung damit zu beginnen.
- Die aufschiebende Wirkung tritt nur bei fristgerechtem Antrag ein: Einlegung sofort, Begründung innerhalb derselben Woche.
- Rechtsfragen, die der BGH klären soll, müssen bereits in diesem Antrag benannt und ihre Entscheidungserheblichkeit begründet werden (§ 92 Abs. 3 IRG-E).
- Verfassungsrechtliche Rügen gehören vollständig in die Begründung, wenn der Weg nach Karlsruhe offenbleiben soll.
Die Bestellung des Rechtsbeistands erstreckt sich auf die Verfahren nach §§ 84 und 85 IRG-E (§ 10 Satz 2 IRG-E). Entscheidet allerdings das OLG selbst über Bestellung oder Aufhebung, ist das nach § 11 Satz 3 IRG-E unanfechtbar. Schneider hält das für Verfahren zum Europäischen Haftbefehl mit Art. 12 der Richtlinie 2013/48/EU, die einen wirksamen Rechtsbehelf verlangt, für unvereinbar.
Fazit
Dass das Auslieferungsverfahren erstmals einen ausdrücklichen Rechtsbehelf und ein Anhörungsrecht vor dem OLG erhalten soll, ist richtig. Eine Überprüfung durch denselben Senat in derselben Besetzung, verbunden mit einer Woche für Einlegung und Begründung, bleibt aber hinter dem zurück, was eine Maßnahme verlangt, die sich nach ihrem Vollzug nicht mehr rückgängig machen lässt. Eine angemessene, im Einzelfall verlängerbare Begründungsfrist und ein unbefangener Spruchkörper wären das Mindeste, was der Rechtsausschuss noch nachbessern sollte. Dazu gehört für mich auch eine eigene Haftbeschwerde.
Quellen
- BT-Drs. 21/7558, erste Lesung, Anhörung im Rechtsausschuss am 05.10.2026 mit Sachverständigenliste und Stellungnahmen von Schneider, Matt und Bornemann, hib 640/2026 und hib 775/2026 (Deutscher Bundestag)
- Christian Rath, Ein sogenanntes Rechtsmittel (Anwaltsblatt, 15.10.2026), DAV, Stellungnahme 72/2025, Depesche 40/26 und 41/26
- BRAK, Stellungnahme 39/2026, § 16 IRG
Stand 22.10.2026
Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/irg-reform-rechtsbehelf-auslieferungsverfahren/ · Stand des Beitrags: 23.10.2026