Das Wort begleitet mich, seit ich verteidige. Konfliktverteidigung. Es fällt in Sitzungspausen, in Beschlüssen über Pauschgebühren, in Fortbildungen für Richter und jetzt wieder in der Debatte über die nächste Reform der Strafprozessordnung. Ich halte es für einen Kampfbegriff. Es gibt keine Konfliktverteidigung. Es gibt Verteidigung, die den Konflikt nicht scheut, und es gibt Missbrauch. Das eine ist Pflicht, das andere ist schon heute geregelt.
Woher das Wort kommt
Der Begriff ist kein Rechtsbegriff. Er steht in keinem Gesetz. Der Frankfurter Strafrechtler Matthias Jahn hat ihn schon Ende der neunziger Jahre als „Gattungsumschreibung rechtsmißbräuchlicher Verteidigungsstrategien“ beschrieben und die Literatur nachgezeichnet, in der er sich festgesetzt hat (Jahn, PDF bei der Universität Frankfurt). Das ist der Kern des Problems. Das Wort bezeichnet nicht ein bestimmtes Verhalten, sondern ein Urteil über dieses Verhalten. Wer es benutzt, hat schon entschieden, dass etwas nicht in Ordnung ist, bevor er sagt, was eigentlich passiert ist.
Bemerkenswert ist, wo das Wort fehlt. In den Begründungen der beiden großen Reformgesetze von 2017 und 2019, mit denen Befangenheitsanträge und Beweisanträge beschnitten wurden, taucht es nicht auf. Dort ist von Missbrauch, Verfahrensverzögerung und Prozessverschleppung die Rede (dazu ein eigener Beitrag in den nächsten Tagen). Der Gesetzgeber hat den Begriff also gemieden. In der Praxis der Gerichte lebt er trotzdem.
Was die Justiz darunter versteht
Aufschlussreich ist eine Fortbildung der Justiz Baden-Württemberg für den höheren Dienst mit dem Titel „Konfliktverteidigung“ (Ausschreibung beim Justizministerium Baden-Württemberg). Als Störungen, auf die Richter vorbereitet werden sollen, werden dort unter anderem Anträge nach § 238 Abs. 2 StPO, Ablehnungsanträge und Besetzungsrügen genannt. Man muss sich das vor Augen führen. Die Beanstandung einer Anordnung des Vorsitzenden, die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und die Rüge der Gerichtsbesetzung sind Rechte, die das Gesetz dem Angeklagten ausdrücklich gibt. Der gesetzliche Richter ist ein Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Wer diese Rechte in einer Richterfortbildung unter „Störungen“ einordnet, sagt damit, dass ihm ihre Ausübung lästig ist.
Dass es nicht bei Fortbildungen bleibt, zeigt ein Beschluss des OLG Hamm aus dem Jahr 2012 (III-5 RVGs 65/12). Der Senat hat einem Pflichtverteidiger die Pauschgebühr versagt, weil Tätigkeit „im Rahmen bloßer Konfliktverteidigung“ unberücksichtigt zu bleiben habe (Rn. 8). Als Beispiele führt er unter anderem eine Besetzungsprüfung und Ablehnungsgesuche an. Hier wird aus dem Etikett bares Geld. Wie Gerichte die Vergütung der Verteidigung als Hebel einsetzen, ist ein eigenes Thema, auf das ich zurückkomme.
Der BGH benutzt das Wort nicht, er unterscheidet
Soweit ich die veröffentlichte Rechtsprechung der Strafsenate durchgesehen habe, verwendet der Bundesgerichtshof den Begriff nicht als eigenen. Er taucht in Schlagworten von Datenbanken auf oder in der Wiedergabe von Entscheidungen der Vorinstanz. Der 2. Strafsenat hat in einem Beschluss vom 20. März 2009 (2 StR 545/08) ein Verteidigerverhalten scharf kritisiert und dabei selbst die Gegenfigur benannt. Mit einer „engagierten, gegebenenfalls auch mutigen Strafverteidigung im (wohlverstandenen) Interesse des Beschuldigten“ habe das kaum mehr etwas zu tun. Das ist genau die Unterscheidung, um die es mir geht. Engagierte und mutige Verteidigung ist erwünscht, sogar vom BGH. Man muss sie nur von dem trennen, was tatsächlich Missbrauch ist.
Missbrauch hat eine klare Definition, und zwar seit über dreißig Jahren. Nach dem Urteil des 4. Strafsenats vom 7. November 1991 (4 StR 252/91, BGHSt 38, 111, 113) liegt er vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm eingeräumten Möglichkeiten dazu benutzt, „gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen“. Maßstab ist also der Zweck, nicht die Wirkung. Ein Beweisantrag, der das Verfahren um drei Verhandlungstage verlängert, ist kein Missbrauch, wenn er der Aufklärung dient. Ein Ablehnungsgesuch, das scheitert, ist kein Missbrauch, wenn es auf Tatsachen gestützt ist, die eine Besorgnis der Befangenheit tragen können. Und dieselbe Entscheidung hält fest, dass das Gericht nicht befugt ist, der Verteidigung die Stellung zulässiger Anträge von vornherein zu verbieten.
Für den echten Missbrauch hat das Gesetz längst Instrumente. Ablehnungsgesuche, mit denen offensichtlich nur verschleppt werden soll, werden nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen, und zwar unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Beweisanträge in Verschleppungsabsicht müssen nach § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO nicht einmal mehr durch Beschluss beschieden werden. Das Bundesverfassungsgericht hat für § 26a StPO betont, dass die Vorschrift eng auszulegen ist, weil sie nur einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern soll (Beschluss vom 2. Juni 2005, 2 BvR 625/01, Rn. 55). Wer darüber hinaus von Konfliktverteidigung spricht, meint etwas anderes als Missbrauch. Er meint Verteidigung, die den Ablauf stört, den das Gericht sich vorgestellt hat.
Wohin der Begriff führen kann
Wie gefährlich das Etikett ist, zeigt ein Verfahren, das den 5. Strafsenat im Jahr 2010 beschäftigt hat (5 StR 555/09). Ein Amtsrichter und ein Oberstaatsanwalt waren wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten sie „im Umgang mit einer vermeintlichen Konfliktverteidigung ein Exempel statuieren“. Der BGH hat das Urteil aus einem Verfahrensgrund aufgehoben, über die Tat selbst hat er damit nicht abschließend entschieden. Aber der Sachverhalt, den das Landgericht festgestellt hatte, zeigt, was passiert, wenn aus dem Gefühl, von der Verteidigung provoziert zu werden, ein Auftrag zur Erziehung wird.
Thomas Fischer, bis 2017 Vorsitzender eines Strafsenats am BGH, hat das Muster in einer Kolumne treffend beschrieben (LTO, 3. Oktober 2022). Das Gericht deute Konfliktverteidigung als Missbrauch, eigene Grenzüberschreitungen aber als konstruktives Bemühen um die Sache. Und weiter „Es gibt keine Pflicht des Bürgers, an der staatlichen Verwirklichung von Gerechtigkeit gegen ihn selbst „konstruktiv“ mitzuwirken“. Dem habe ich wenig hinzuzufügen.
Konfliktbereit ist nicht konfliktsuchend
Ich spreche deshalb nicht von Konfliktverteidigung, sondern von streitiger oder konfliktbereiter Verteidigung. Der Unterschied ist nicht nur sprachlich. Konfliktbereit heißt, dass ich den Konflikt nicht scheue, wenn die Akte ihn verlangt. Es heißt nicht, dass ich ihn suche. Wenn ein Zeuge der Belastung sich widerspricht, stelle ich Beweisanträge, auch wenn der Kammer das Verfahren schon lang genug vorkommt. Wenn ein Beweismittel rechtswidrig gewonnen wurde, widerspreche ich der Verwertung, auch wenn das Gericht die Frage lieber im Urteil offenlassen würde. Wenn ich Grund zu der Annahme habe, dass ein Richter voreingenommen ist, lehne ich ihn ab. Das ist Arbeit am Fall, nicht Störung.
Genauso gehört zur konfliktbereiten Verteidigung, dass sie den Konflikt beendet, wenn er dem Mandanten nichts mehr bringt. Eine Verständigung über Strafmaß und Rechtsfolgen kann das bessere Ergebnis sein. Welcher Weg richtig ist, entscheidet die Akte, nicht die Vorliebe des Verteidigers und auch nicht die Geduld des Gerichts.
Die Grenze verläuft dort, wo das Verfahren nicht mehr zur Verteidigung genutzt wird, sondern für etwas anderes. Ein Angeklagter, der die Hauptverhandlung ausschließlich als Bühne für seine eigenen Zwecke benutzt, bewegt sich außerhalb dessen, was ich meine. Über einen solchen Fall und die aus meiner Sicht falschen Folgerungen, die der BGH daraus für die Anrechnung der Untersuchungshaft gezogen hat, habe ich hier geschrieben. Anträge dagegen, die im Einzelfall auch eine Außenwirkung haben, bleiben Anträge. Sie sind nach ihrem Inhalt zu bescheiden und nicht nach dem Eindruck, den der Antragsteller macht.
Warum das Wort jetzt wieder wichtig wird
Die Expertenkommission des Bundesministeriums der Justiz soll bis Herbst 2026 Vorschläge für eine grundlegende Überarbeitung der Strafprozessordnung vorlegen. Was aus den Arbeitsgruppen bekannt geworden ist, reicht bis zu Ordnungsgeldern, die sich allein gegen Verteidiger richten sollen. Begründet wird das mit der Schwerfälligkeit des Strafprozesses und, man ahnt es, mit dem Verhalten der Verteidigung. Deshalb lohnt es sich, beim Wort genau zu sein. Wer Konfliktverteidigung sagt, beschreibt kein Problem, er markiert einen Gegner. Die Verteidigung ist aber kein Gegner des Rechtsstaats. Sie ist der Teil des Verfahrens, der dafür sorgt, dass am Ende ein Urteil steht, das einer Überprüfung standhält.
In den nächsten Beiträgen geht es darum, wie die Strafprozessordnung seit 2017 Stück für Stück umgebaut wurde, warum das Ausschöpfen von Verfahrensrechten nicht nur erlaubt, sondern Pflicht des Verteidigers ist, und wie Gerichte über das Gebührenrecht versuchen, Verteidiger zu disziplinieren.
Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/konfliktverteidigung-gibt-es-nicht/ · Stand des Beitrags: 27.10.2026