Seit 2017 hat der Gesetzgeber die Strafprozessordnung zweimal in großem Stil umgebaut. Beide Male ging es darum, Verfahren zu beschleunigen und angeblichen Missbrauch zu verhindern. Beide Male hat es die Rechte des Angeklagten getroffen. Jetzt arbeitet eine Kommission des Bundesministeriums der Justiz an der nächsten, noch größeren Reform. Zeit für eine Bilanz aus Sicht der Verteidigung.
2017, die schriftliche Begründung und die Frist für Beweisanträge
Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) ist seit dem 24. August 2017 in Kraft. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte es „unter Wahrung der Rechte aller Verfahrensbeteiligten der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienen“ (BT-Drs. 18/11277, S. 1). Für die Verteidigung brachte es vor allem vier Einschnitte.
- Das Gericht kann seitdem verlangen, dass ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer Frist schriftlich begründet wird (§ 26 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Wird diese Frist versäumt, ist das Gesuch als unzulässig zu verwerfen (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
- Die Hauptverhandlung durfte trotz eines Ablehnungsgesuchs bis zur Verlesung des Anklagesatzes weiterlaufen (§ 29 StPO in der damaligen Fassung).
- Der Vorsitzende kann nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine Frist für Beweisanträge setzen, später gestellte Anträge dürfen erst im Urteil beschieden werden (heute § 244 Abs. 6 Satz 3 bis 5 StPO).
Die Begründung versicherte, man wolle Anträgen begegnen, die zur Verfahrensverzögerung gestellt werden, „ohne das Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten einzuschränken“ (S. 14). Dass das so einfach nicht ist, hat der 3. Strafsenat später klargestellt. Er hat die Fristenregelung als Ausnahmevorschrift bezeichnet, die einschränkend auszulegen ist (BGH, Beschluss vom 21. April 2021, 3 StR 300/20, BGHSt 66, 96, Rn. 15).
Fairerweise gehört zur Bilanz, dass das Gesetz auch Verbesserungen brachte. Der Verteidiger kann in besonders umfangreichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, die voraussichtlich länger als zehn Tage dauern, seitdem vor der Vernehmung des Angeklagten eine Erklärung zur Anklage abgeben (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO), und Beschuldigtenvernehmungen werden in bestimmten Fällen auf Video aufgezeichnet (§ 136 Abs. 4 StPO). Und fast nebenbei wurden im Rechtsausschuss die Rechtsgrundlagen für die Online-Durchsuchung und die Quellen-Telekommunikationsüberwachung in dasselbe Gesetz eingefügt (BT-Drs. 18/12785, S. 2). Einer der schwersten Grundrechtseingriffe, den die Strafprozessordnung kennt, kam also im Windschatten einer Reform, die sich Praxistauglichkeit auf die Fahnen geschrieben hatte.
2019, acht Tage vom Entwurf zur Beschlussempfehlung
Zwei Jahre später folgte das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), in Kraft seit dem 13. Dezember 2019. Den Entwurf brachten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD am 5. November 2019 ein (BT-Drs. 19/14747), die Anhörung fand am 11. November statt, die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses datiert vom 13. November (BT-Drs. 19/15161). Acht Tage für eine Reform, die das Ablehnungsrecht, das Beweisantragsrecht und die Besetzungsrüge zugleich umbaute. Der Anspruch stand gleich auf der ersten Seite. „So sollen missbräuchlich gestellte Befangenheits- und Beweisanträge unter erleichterten Voraussetzungen abgelehnt werden können.“
- Beweisanträge, mit denen der Antragsteller nach Ansicht des Gerichts die Verschleppung des Verfahrens bezweckt, brauchen seitdem keinen ablehnenden Beschluss mehr (§ 244 Abs. 6 Satz 2 StPO). Die Begründung sagt offen, dass die Anforderungen an die Verschleppungsabsicht „in objektiver Hinsicht abgesenkt werden“ sollen (S. 33).
- Die Hauptverhandlung wird nach einem Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt. Über das Gesuch muss erst binnen zwei Wochen entschieden werden, spätestens vor dem Urteil (§ 29 Abs. 2 und 3 StPO).
- Der Einwand der fehlerhaften Besetzung muss binnen einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung erhoben werden. Hält das Gericht ihn für unbegründet, entscheidet das Rechtsmittelgericht vorab, und die Rüge ist für die Revision abgeschnitten (§ 222b StPO, § 338 Nr. 1 StPO).
Worauf stützte sich das? Für die Behauptung, Befangenheitsanträge erwiesen sich nach den Erfahrungen der richterlichen Praxis häufig als unbegründet, nennt die Begründung genau eine Quelle, einen Strafkammerbericht aus dem Jahr 2017 (S. 21). Eine empirische Untersuchung darüber, wie oft Ablehnungs- und Beweisanträge tatsächlich missbräuchlich gestellt werden, habe ich in den Materialien nicht gefunden. Die FDP hielt im Ausschuss dagegen, sie bezweifle den behaupteten Umfang, und es handele sich „nicht um eine Modernisierung des Strafverfahrens, sondern um eine erneute Beschneidung von Betroffenenrechten“ (BT-Drs. 19/15161, S. 11). Der Deutsche Anwaltverein kritisierte nach einem Bericht von beck-aktuell, dass die Ausübung verfassungsmäßig verbürgter Antragsrechte „unter den Generalverdacht der Prozesssabotage gestellt“ werde.
Auffällig ist ein Wort, das in beiden Gesetzgebungsverfahren fehlt. In den Begründungen der Entwürfe und in den Beschlussempfehlungen kommt „Konfliktverteidigung“ nicht vor. Der Gesetzgeber sprach von Missbrauch, Verzögerung und Verschleppung. Gemeint war aber dieselbe Verteidigung, die in Richterfortbildungen unter dem Titel Konfliktverteidigung als Störung behandelt wird. Warum ich den Begriff für einen Kampfbegriff halte, habe ich hier begründet.
Was seitdem liegen blieb
An den Vorschriften über Ablehnung, Beweisantrag und Besetzung hat sich seit 2019 nichts mehr geändert. Das einzige größere Vorhaben, das die Stellung der Verteidigung verbessert hätte, ist steckengeblieben. Das Gesetz zur digitalen Dokumentation der Hauptverhandlung, also die Aufzeichnung dessen, was in der Verhandlung tatsächlich gesagt wird, hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 in den Vermittlungsausschuss geschickt. Nach der Übersicht des Bundesrats ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Für die Verteidigung wäre ein Wortprotokoll das wirksamste Mittel gegen Urteilsgründe, die mit dem Verlauf der Beweisaufnahme wenig zu tun haben. Ausgerechnet diese Reform hängt am Widerstand der Länder im Bundesrat fest.
Die Kommission und was von ihr bekannt ist
Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2025 heißt es, zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung und einer zügigen Verfahrensführung sei „eine grundlegende Überarbeitung der Strafprozessordnung unumgänglich“ (Koalitionsvertrag, S. 47 der barrierefreien Fassung). Die dafür eingesetzte Expertenkommission tagte erstmals am 25. September 2025 (Pressemitteilung des BMJV). Die Ministerin wurde mit den Worten zitiert, man wolle Strafprozesse verkürzen, „ohne rechtsstaatliche Grundsätze preiszugeben“. Die Beratungen sind vertraulich, ein Abschlussbericht ist für den Herbst angekündigt. Einen Bericht oder einen Referentenentwurf habe ich bis heute nicht gefunden.
Was durchgedrungen ist, stammt aus zweiter Hand und ist deshalb mit Vorsicht zu lesen. Nach einem Bericht der LTO vom 16. März 2026 über den Strafverteidigertag in Köln hat eine Arbeitsgruppe ein Ordnungsgeld von bis zu 3.500 Euro beschlossen, das sich allein gegen Verteidiger richten soll, etwa für das Weiterreden trotz Wortentzugs. Außerdem soll die mündliche Begründung von Beweisanträgen begrenzt und der Grundsatz der Unmittelbarkeit eingeschränkt werden. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte und des BGH haben im Mai 2026 nachgelegt. Ablehnungsgesuche und Rügen sollen in der Hauptverhandlung nur noch im Wege eines zu protokollierenden Vorbehalts geltend gemacht werden, dazu Ordnungsmittel im Sinne von Contempt of Court (Beschluss als PDF). Zwei Landgerichtspräsidenten forderten in einem Gastbeitrag, § 250 StPO solle „ersatzlos abgeschafft werden“ (LTO, 18. Juni 2026). Das ist die Vorschrift, nach der ein Zeuge in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und nicht durch das Vorlesen eines Protokolls ersetzt werden darf.
Meine Bilanz
Jede einzelne Änderung lässt sich als maßvoll darstellen. Eine Woche für den Besetzungseinwand, eine Frist für Beweisanträge, eine schriftliche Begründung für das Ablehnungsgesuch. Zusammen ergeben sie ein Muster. Die Rechte des Angeklagten werden nicht abgeschafft, aber an Fristen gebunden, dem Verdacht des Missbrauchs ausgesetzt und in ihrer Wirkung verzögert. Der abgelehnte Richter verhandelt weiter. Der Besetzungsfehler ist nach einer Woche erledigt. Der Beweisantrag in angeblicher Verschleppungsabsicht wird nicht einmal mehr beschieden. Und die Revision, die all das früher kontrollieren konnte, verliert Stück für Stück ihren Zugriff.
Was mich dabei am meisten stört, ist die Grundannahme. Sie lautet, dass die Verfahren zu lange dauern, weil die Verteidigung zu viele Rechte hat. Belegt ist das nicht. Wer in Umfangsverfahren verteidigt, erlebt, woran es tatsächlich liegt. Akten, die über Jahre angelegt wurden, Datenmengen, die niemand mehr vollständig auswertet, Sachverständige, die monatelang auf sich warten lassen, und Kammern, die mit zu wenig Personal zu viele Haftsachen stemmen müssen. Dass die Verteidigung ihre Rechte ausübt, ist nicht die Ursache der Schwerfälligkeit, sondern in vielen Fällen das Einzige, was verhindert, dass aus Schwerfälligkeit ein Fehlurteil wird.
Ein Ordnungsgeld, das nur Verteidiger trifft, würde das Verhältnis im Gerichtssaal grundlegend verschieben. Heute nennt § 178 GVG als mögliche Adressaten eines Ordnungsgeldes Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige und Unbeteiligte, den Verteidiger aber nicht. Das hat einen Grund. Ein Verteidiger, der fürchten muss, für einen Antrag oder für einen Widerspruch mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden, wird im Zweifel schweigen. Das Gericht, dessen Entscheidungen er beanstanden soll, entscheidet dann zugleich darüber, ob die Beanstandung sanktioniert wird. Der Strafverteidigertag hat es in diesem Jahr auf einen Satz gebracht, den ich unterschreibe. „Schnelle Verfahren sind nicht automatisch gute Verfahren. Sie sind nur schnell.“ (Strafverteidigertag 2026)
Wenn der Bericht der Kommission vorliegt, werde ich ihn hier im Einzelnen besprechen. Bis dahin halte ich fest, dass die Beschleunigung des Strafverfahrens seit fast zehn Jahren vor allem auf Kosten derjenigen betrieben wird, die im Verfahren am meisten zu verlieren haben.
Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/stpo-reformen-beschuldigtenrechte-seit-2017/ · Stand des Beitrags: 30.10.2026