Der 2. Strafsenat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2026 (2 StR 516/24) eine Thüringer Proberichterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Sie hatte im Bereitschaftsdienst über einen Eilantrag ihres eigenen Vaters entschieden, obwohl sie kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Das Ergebnis halte ich für richtig. Für die Verteidigung interessanter als das Ergebnis sind aber die Maßstäbe, mit denen der Senat die Beweiswürdigung des Landgerichts verwirft. Man darf sich wünschen, dass sie nicht nur gelten, wenn eine Richterin auf der Anklagebank sitzt.
Der Fall
April 2020, Besuchsverbote wegen Corona. Der Vater der Richterin, ein Pfarrer, wollte ein Seniorenheim per einstweiliger Verfügung verpflichten, ihm Zutritt zu einer palliativ versorgten Bewohnerin zu gewähren. Dass seine Tochter an diesem Tag Bereitschaftsdienst hatte, wusste er nicht. Am Telefon wies sie ihn darauf hin, dass der Ausgang offen sei und der Antrag auch abgelehnt werden könne. Er sprach selbst die Frage der Befangenheit an. Sie hielt sich für neutral, weil es um ein dienstliches Anliegen des Pfarrers gehe, das sie bei jedem anderen Pfarrer genauso prüfen würde, und entschied sich, den Beschluss auf jeden Fall zu begründen. Noch am Abend erließ sie ohne Anhörung eine einstweilige Verfügung mit sechsseitiger Begründung. Den Beschluss übergab sie ihrem Vater an ihrer Privatanschrift, das Verwandtschaftsverhältnis vermerkte sie in der Akte nicht. Das Landgericht Gera verurteilte sie zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung.
Die Hürde des § 339 StGB
Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, und eine Verurteilung beendet das Richterverhältnis kraft Gesetzes. Deshalb erfasst § 339 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur elementare Rechtsverstöße, bei denen sich der Richter bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln an eigenen Maßstäben ausrichtet. Eine unrichtige, selbst eine unvertretbare Entscheidung reicht nicht (Rn. 21 f.).
Für Zuständigkeitsverstöße präzisiert der Senat, dass die bewusste Inanspruchnahme einer nicht bestehenden Zuständigkeit allein noch nicht genügt, selbst wenn sie objektiv willkürlich ist. Auch der unzuständige Richter bleibt denselben Rechtsregeln unterworfen. Erst wenn er die Zuständigkeit an sich zieht, um ein vorgefasstes Ergebnis durchzusetzen, besteht die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung (Rn. 24). Der Verstoß gegen eine gesetzliche Ausschlussbestimmung ist dafür allerdings ein gewichtiges Indiz (Rn. 30).
Warum der Senat freigesprochen hat
Objektiv lag ein schwerer Fehler vor. Als Tochter des Antragstellers war die Richterin nach § 41 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen (Rn. 28). Die Feststellungen trugen aber nicht, dass sie das wusste und sich bewusst darüber hinwegsetzte. Sie hatte sich nach ihrer Einlassung über den Maßstab geirrt und statt des zwingenden Ausschlusses den wertungsoffeneren Maßstab der Befangenheit nach § 42 ZPO angelegt. Das Telefonat, in dem nur von Befangenheit die Rede war, stützte diese Einlassung (Rn. 33 f.).
Ebenso wenig tragen die Feststellungen, sie habe sich die Zuständigkeit angemaßt, um ihrem Vater einen Gefallen zu tun. Die Sachentscheidung selbst hielt der Senat für vertretbar, und die übrigen Fehler bei der Verfahrensführung erreichen nicht das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes (Rn. 40 ff.). Weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren, sprach der Senat selbst frei (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die eigentliche Lektion – Maßstäbe der Beweiswürdigung
Was diese Entscheidung für Verteidiger wertvoll macht, ist die Art, wie der Senat mit den Indizien des Landgerichts umgeht. Er verwirft nahezu jeden Schluss, mit dem das Landgericht vom äußeren Geschehen auf Wissen und Motiv geschlossen hatte.
Aus dem Problembewusstsein der Angeklagten darf nicht auf ihre Kenntnis des Ausschlusses geschlossen werden. Wer eine Befangenheit erwägt, weiß damit noch nicht, dass er kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Rn. 33). Mit einer Einlassung zum Rechtsirrtum muss sich das Tatgericht auseinandersetzen und prüfen, ob die festgestellten Umstände sie bestätigen oder entkräften (Rn. 34). Die normative Erwartung, dass eine Richterin grundlegende Normen kennt, widerlegt ihren Irrtum nicht (Rn. 35). Dass Empathie der Leitgedanke ihrer Erziehung war, lässt nicht darauf schließen, dass sie danach entschieden hat (Rn. 37). Und das Unterlassen eines Aktenvermerks ist ohne weitere, auf Verdunkelung gerichtete Handlungen kein Beleg für Heimlichkeit (Rn. 39).
Jeder dieser Sätze beschreibt einen Denkfehler, den Verteidiger aus Urteilen gegen ihre Mandanten kennen. Aus dem Wissen um ein Risiko wird dort der Vorsatz, aus der Persönlichkeit das Motiv, aus einem Unterlassen das Verschleiern. Einlassungen zu Irrtümern werden als Schutzbehauptung abgetan, ohne dass sich das Urteil mit ihnen auseinandersetzt. Der 2. Strafsenat zeigt hier, wie eine sorgfältige revisionsrechtliche Kontrolle dieser Schlüsse aussieht. Diese Randnummern gehören in jede Revisionsbegründung, in der es um solche Schlüsse geht.
Und das rechtliche Gehör
Beachtenswert ist auch, was der Senat zum rechtlichen Gehör sagt. Die Versagung des Gehörs kann nicht nur Indiz für vorgefasste Ziele, sondern für sich genommen ein schwerwiegender Rechtsverstoß sein. Von einer wenigstens kurzfristigen Äußerungsmöglichkeit darf nur abgesehen werden, wenn der Verfahrenszweck sonst gefährdet wäre oder das vorprozessuale Vorbringen dem Gericht vollständig vorliegt (Rn. 42). Hier half der Richterin, dass das wesentliche Vorbringen des Heims schon in der Antragsschrift stand und im Beschluss erörtert wurde. Der Maßstab selbst ist streng, und er gilt in jedem Verfahren, in dem ein Gericht ohne Anhörung entscheidet.
Die andere Seite
Ein hoher Maßstab für § 339 StGB schützt Richter vor Strafverfolgung wegen Fehlern, und das ist richtig. Richter sollen ohne die Angst entscheiden, für jede falsche Entscheidung strafrechtlich belangt zu werden. Für Beschuldigte, die von einem ausgeschlossenen oder voreingenommenen Richter betroffen sind, liegt der Schutz deshalb nicht im Strafrecht, sondern im Verfahrensrecht. Im Strafverfahren ist der Richter nach § 22 Nr. 3 StPO ausgeschlossen, wenn er mit dem Beschuldigten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt ist. Wirkt ein ausgeschlossener Richter am Urteil mit, ist das ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 2 StPO). Dieser Weg setzt voraus, dass man den Ausschlussgrund kennt. Dass die Richterin hier das Verwandtschaftsverhältnis nicht vermerkt hat, war nach dem Senat kein Beleg für Verschleierung. Für die Beteiligten eines Verfahrens bleibt ein nicht offengelegter Ausschlussgrund aber genau das Problem, das ihnen die Rüge unmöglich macht.
Mein Fazit
Die Entscheidung ist konsequent und in der Sache richtig. Sie zeigt, wie hoch die Hürde des § 339 StGB liegt, und sie zeigt, wie genau ein Revisionsgericht die Schlüsse eines Tatgerichts vom äußeren Geschehen auf das Innere eines Menschen prüfen kann, wenn es will. Diesen Maßstab verdienen alle Angeklagten, nicht nur die, die selbst eine Robe tragen.
Quellen – BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 2 StR 516/24 (Volltext beim Bundesgerichtshof), Pressemitteilung Nr. 142/2026, Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de (§ 22 StPO, § 338 StPO).
Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/rechtsbeugung-richterin-eilantrag-vater-freispruch/ · Stand des Beitrags: 29.09.2026