Disziplinierung über die Vergütung – wie Gerichte Pflichtverteidigern ihr Verteidigungsverhalten in Rechnung stellen

6. November 2026
Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht in Aachen
Von Thomas Koll

Fachanwalt für Strafrecht in Aachen. Dies ist mein Arbeitsblog – Notizen, oft vorläufig, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Verteidiger lassen sich nicht nur über das Prozessrecht disziplinieren. Es geht auch über das Geld. Der Pflichtverteidiger wird aus der Staatskasse bezahlt, und über die Höhe entscheiden Gerichte. Einige Entscheidungen der letzten Jahre zeigen, dass dabei nicht nur gerechnet, sondern auch bewertet wird, und zwar das Verteidigungsverhalten selbst. Ich habe mir eine Reihe davon angesehen.

Die Ausgangslage

Die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers sind Festbeträge. In großen Verfahren decken sie den Aufwand oft nicht annähernd. Dafür gibt es die Pauschgebühr nach § 51 RVG. Sie ist zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Gebühren „wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind“ (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Entscheiden muss das Oberlandesgericht, und zwar „durch unanfechtbaren Beschluss“ (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die Staatskasse ist zu hören. Der Verteidiger hat also keine zweite Instanz, und über seine Vergütung entscheidet dieselbe Justiz, deren Verfahrensführung er in der Hauptverhandlung beanstanden soll.

Wenn die Pauschgebühr das Verteidigungsverhalten bewertet

Am offensten ist ein Beschluss des OLG Hamm vom 23. Juli 2012 (III-5 RVGs 65/12). Der Senat versagte die Pauschgebühr, obwohl die Staatskasse sie dem Grunde nach befürwortet hatte. Anwaltliche Tätigkeit, „die nicht zu einer sachgerechten Verteidigung, sondern im Rahmen bloßer Konfliktverteidigung entfaltet wird“, habe unberücksichtigt zu bleiben (Rn. 8). Anschließend geht der Senat die Verteidigungshandlungen einzeln durch, darunter eine Besetzungsprüfung und ein ausführliches Ablehnungsgesuch, und kommt zu dem Ergebnis, der Verhandlungsaufwand sei „in einem sehr hohen Ausmaß auf sachwidriges Verteidigungsverhalten des Antragstellers zurückzuführen“ (Rn. 17). Im Vergütungsverfahren wird so nachträglich darüber entschieden, welche Verteidigung das Geld des Staates wert war und welche nicht.

Das OLG München hat sich 2018 in einer Staatsschutzsache von diesem Maßstab ausdrücklich abgesetzt (Beschluss vom 16. März 2018, 8 St (K) 3/18, Volltext bei burhoff.de). Anträge sollen nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil man sie der Konfliktverteidigung zurechnen kann. Die Grenze zieht der Senat erst dort, wo ein ernst gemeintes Aufklärungsbemühen fernliegt. Im Ergebnis versagte er die Pauschgebühr trotzdem vollständig, mit einer bemerkenswerten Begründung. Die Verteidigung hätte es sonst „in der Hand, einen Anspruch auf Pauschgebühr alleine durch gehäufte Antragstellung herbeizuführen“. Wer viel beantragt, macht sich also schon verdächtig, am eigenen Honorar zu arbeiten.

Wie restriktiv die Praxis sein kann, zeigt ein Beschluss des OLG Frankfurt vom 7. März 2024 in einer Staatsschutzsache mit 45 Verhandlungstagen und 244 Aktenbänden (2 ARs 10/22, Gründe wiedergegeben im Burhoff-Blog). Die Pauschgebühr wurde vollständig abgelehnt, obwohl nach dem Bericht selbst die Bezirksrevisorin 5.000 Euro befürwortet hatte. Mittagspausen wurden aus der Verhandlungsdauer herausgerechnet, die Aktenfülle mit dem Hinweis relativiert, die Akte sei gut geordnet und elektronisch erschlossen. Eine intensive Vor- und Nachbereitung gehöre, so der Senat, zu den „selbstverständlichen Pflichten des Verteidigers“. Das stimmt. Nur folgt daraus nicht, dass der Staat sie nicht bezahlen muss.

Eine neue Variante liefert das OLG München mit einem Beschluss vom 29. April 2025 (1 AR 392/24, Gründe wiedergegeben im Burhoff-Blog). Der Senat bejahte bei 80 Verhandlungstagen den besonderen Umfang und versagte die Pauschgebühr dennoch. Tragend war ein Honorar des Mandanten, das nicht angerechnet worden war. Ergänzend zog er aber auch Einnahmen des Verteidigers aus der öffentlichen Verwertung des Falls heran, nach dem Bericht etwa aus einem Podcast und Bühnenauftritten. Man kann über solche Auftritte denken, wie man will. Dass Tätigkeiten außerhalb des Verfahrens die Vergütung im Verfahren mindern, ist ein neuer Hebel.

Der Gebührenverzicht als Eintrittskarte

Ein zweiter Hebel ist der Verteidigerwechsel. Will ein Beschuldigter seinen Pflichtverteidiger wechseln, wird die Zustimmung in der Praxis häufig davon abhängig gemacht, dass der neue Verteidiger auf die Gebühren verzichtet, die beim Vorgänger schon entstanden sind. Das Gesetz sieht einen solchen kostenneutralen Wechsel in § 143a StPO nicht vor. Trotzdem hat er Folgen. Das OLG Frankfurt hielt einen Verteidiger an seinem Verzicht fest, obwohl die Vorgängerin später wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses entpflichtet wurde und damit gerade kein freiwilliger Wechsel vorlag (Beschluss vom 5. November 2021, 2 Ws 84/21). Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Zustimmung ausdrücklich an den Verzicht geknüpft.

Das OLG Celle ist noch einen Schritt weiter gegangen. In einem Verfahren mit 191 Verhandlungstagen hat es entschieden, dass ein bei der Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht auch bei der Pauschgebühr durchschlägt (Beschluss vom 10. Dezember 2021, 5 AR (P) 7/20). Die Einarbeitung des Verteidigers, der erst nach dem 44. Verhandlungstag hinzukam, blieb damit außen vor. Beantragt waren rund 1,95 Millionen Euro, bewilligt wurden 29.693 Euro. Dass es auch anders geht, zeigt das LG Braunschweig. Es hat eine Beiordnung „mit der Maßgabe“, dass der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen dürfen, aufgehoben, weil der Verteidiger keinen Verzicht erklärt hatte. „Eine gerichtliche Kompetenz, die Gebühren des neuen Pflichtverteidigers nach Pflichtverteidigerwechsel zu begrenzen, besteht nicht.“ (Beschluss vom 22. Dezember 2022, 4 Qs 371/22)

Für den Beschuldigten bedeutet diese Praxis, dass sein Recht auf einen Verteidiger seines Vertrauens einen Preis hat, den nicht er zahlt, sondern der Anwalt, den er haben will. Wer nicht verzichten will oder kann, bekommt das Mandat nicht.

Die Kosten der Aussetzung

Den schärfsten Zugriff erlaubt § 145 Abs. 4 StPO. Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Gemeint sind die Fälle des § 145 Abs. 1 StPO, also dass der Verteidiger ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder die Verteidigung verweigert. Das OLG Celle hat im Jahr 2021 die Weigerung eines Verteidigers, einer Maskenanordnung zu folgen, dem Ausbleiben gleichgestellt und die Kostenauferlegung bestätigt, zugleich aber betont, dass bloße Ungebühr nicht genügt (Beschluss vom 15. April 2021, 3 Ws 91/21, Bericht im Burhoff-Blog).

Aufschlussreicher ist ein Fall aus München. Dort hatte das Landgericht die Vorschrift nach dem Bericht im Burhoff-Blog offenbar auf ein Verteidigerverhalten angewendet, das es als Konfliktverteidigung einordnete, also weit über den Wortlaut hinaus. Das OLG München hob die Kostenentscheidung für den beschwerdeführenden Verteidiger auf, weil ihm das Verhalten eines Mitverteidigers nicht zugerechnet werden könne (Beschluss vom 31. August 2022, 4 Ws 13/21, Bericht im Burhoff-Blog). Ob eine solche entsprechende Anwendung überhaupt zulässig ist, ließ der Senat ausdrücklich offen. Die Tür ist also nicht geschlossen.

Kleinteilig, aber spürbar

Daneben gibt es eine Vielzahl kleiner Kürzungen. Seit 2021 regelt die Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses, dass Unterbrechungen von mindestens einer Stunde bei den Längenzuschlägen nicht mitzählen, wenn sie mit konkreter Dauer oder Fortsetzungszeit angeordnet wurden. Damit entscheidet die Pausenanordnung des Vorsitzenden über den Zuschlag. Das LG Coburg hat eine Pause „für etwa 1 Stunde“ abgezogen, obwohl nach dem Bericht des Einsenders schon nach 45 Minuten weiterverhandelt wurde (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Mai 2026, Bericht im Burhoff-Blog). Bei der elektronischen Akte hat das OLG Nürnberg die Erstattung für den Ausdruck von rund 6.800 Seiten versagt (Beschluss vom 25. September 2024, Ws 649/24, nach einem Bericht der LTO). Jede einzelne dieser Entscheidungen lässt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes begründen. Zusammen zeigen sie, mit wie viel Misstrauen die Abrechnung des Pflichtverteidigers betrachtet wird.

Was daraus folgt

Man muss fair bleiben. Nicht jede Kürzung ist ein Versuch der Disziplinierung. Vieles ist schlicht fiskalisch motiviert, und die Beschwerdegerichte korrigieren durchaus, wie die Beispiele aus Braunschweig und München zeigen. Das OLG Jena hat in einem Staatsschutzverfahren eine angeordnete Pause von 55 Minuten nicht abgezogen, obwohl sie tatsächlich eine Stunde dauerte (Bericht im Anwaltspraxis Magazin).

Das Problem liegt dort, wo das Gericht im Vergütungsverfahren das Verteidigungsverhalten bewertet. Ob ein Antrag sachgerecht war, entscheidet dann nicht mehr das Gesetz, sondern der Senat, der über die Pauschgebühr befindet, unanfechtbar und nachträglich. Der Pflichtverteidiger lernt daraus, dass jeder Antrag ihn Geld kosten kann. Der Wahlverteidiger, der nach Vereinbarung bezahlt wird, kennt diese Sorge nicht. So entsteht über das Gebührenrecht eine Verteidigung zweiter Klasse, ausgerechnet in den Verfahren, in denen der Staat dem Beschuldigten einen Verteidiger bestellt, weil die Verteidigung notwendig ist.

Für die Praxis ziehe ich daraus einige Konsequenzen. In langen Verfahren beantrage ich frühzeitig einen Vorschuss auf die Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG. Vor Reisen lasse ich die Erforderlichkeit nach § 46 Abs. 2 RVG feststellen, weil diese Feststellung für die Festsetzung bindet. Anträge begründe ich so, dass ihr Aufklärungszweck aus dem Antrag selbst hervorgeht, auch mit Blick auf das spätere Vergütungsverfahren. Und einen Gebührenverzicht beim Verteidigerwechsel erkläre ich nur, wenn es gar nicht anders geht, und dann so genau begrenzt wie möglich. Das alles ändert nichts daran, dass die Verteidigung vom Mandanten her gedacht wird und nicht vom Honorar. Aber wer sich nicht über das Gebührenrecht erziehen lassen will, sollte wissen, wo die Hebel sitzen.

Warum ich den Begriff der Konfliktverteidigung, der auch in diesen Beschlüssen auftaucht, für einen Kampfbegriff halte, habe ich hier begründet, warum das Ausschöpfen von Verfahrensrechten Pflicht des Verteidigers ist, hier.

Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/gebuehrenrecht-pflichtverteidiger-disziplinierung/ · Stand des Beitrags: 06.11.2026

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