Verfahrensrechte bis an die Grenze ausschöpfen – warum das für Verteidiger keine Unart ist, sondern Pflicht

3. November 2026
Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht in Aachen
Von Thomas Koll

Fachanwalt für Strafrecht in Aachen. Dies ist mein Arbeitsblog – Notizen, oft vorläufig, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Wer als Verteidiger die Rechte seines Mandanten konsequent ausübt, hört früher oder später den Vorwurf, er treibe es zu weit. Ich halte den Vorwurf für falsch gestellt. Die Rechte des Beschuldigten bis an ihre Grenze auszuschöpfen, ist kein Problem, das man dem Verteidiger vorhalten könnte. Es ist seine Aufgabe. Nach meiner Auffassung ist es sogar berufsrechtlich geboten. Warum, lässt sich aus dem Gesetz und aus der Rechtsprechung der obersten Gerichte begründen.

Was das Bundesverfassungsgericht vom Verteidiger erwartet

Die deutlichste Beschreibung der Verteidigerrolle stammt aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Geldwäsche durch Honorarannahme vom 30. März 2004 (2 BvR 1520/01, BVerfGE 110, 226). Der Senat spricht dort vom „Gebot umfassender und ausschließlicher Wahrnehmung der Interessen des Mandanten“ (S. 256) und davon, dass es die Aufgabe des Verteidigers ist, dem Beschuldigten „uneigennützig, einseitig und umfassend Beistand zu leisten“ (S. 257). Er sieht den Verteidiger als „unabhängiges, Staatsanwaltschaft und Gericht gleich geordnetes Organ der Rechtspflege“ (S. 258).

Diese Sätze verdienen es, langsam gelesen zu werden. Umfassend heißt, dass der Verteidiger nicht auswählt, welche Rechte seines Mandanten er für angemessen hält, sondern alle in den Blick nimmt. Einseitig heißt, dass er nicht zugleich die Interessen des Gerichts an einem zügigen Verfahren vertritt. Und der Begriff des Organs der Rechtspflege, der gern gegen Verteidiger gewendet wird, bekommt hier seinen richtigen Sinn. Der Verteidiger ist Organ der Rechtspflege, gerade weil er einseitig verteidigt. Ein rechtsstaatliches Verfahren braucht jemanden, der ausschließlich darauf achtet, dass gegen den Beschuldigten nichts geschieht, was das Gesetz nicht erlaubt.

Was der BGH dem Verteidiger erlaubt

Der 1. Strafsenat hat den Rahmen im Jahr 1992 in einem Satz abgesteckt, der bis heute gilt. „Danach darf der Verteidiger grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt.“ (Urteil vom 1. September 1992, 1 StR 281/92, BGHSt 38, 345, 347). Dazu gehört ausdrücklich auch, auf einen Freispruch hinzuwirken, obwohl der Verteidiger von der Schuld seines Mandanten weiß. Im Strafprozess, heißt es dort weiter, gibt es für den Beschuldigten keine Wahrheitspflicht.

Noch deutlicher wird der Beschluss vom 9. Mai 2000 (1 StR 106/00, BGHSt 46, 53). Eine Verteidigerin war wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt worden. Sie hatte an einer Vereinbarung zwischen ihrem Mandanten und der Hauptbelastungszeugin mitgewirkt, nach der die Zeugin ihre Aussage abschwächen und dafür Schmerzensgeld erhalten sollte. Der BGH hat sie freigesprochen und bei dieser Gelegenheit die Maßstäbe formuliert. Wer als Verteidiger prozessual zulässig handelt, erfüllt schon nicht den Tatbestand des § 258 StGB. Hat er lediglich Zweifel an der Richtigkeit einer entlastenden Zeugenaussage, ist es ihm nicht verwehrt, den Zeugen zu benennen, er wird dazu „regelmäßig sogar verpflichtet sein“. Die Zeugin außergerichtlich zu befragen und sie aufzufordern, ihre Angaben auch vor dem Berufungsgericht zu machen, wäre nach den Worten des Senats „nicht nur ein zulässiges, sondern sogar ein gebotenes Verteidigerhandeln gewesen“, auch wenn die Verteidigerin die Aussage nur für möglicherweise unwahr hielt. Aufgabe des Verteidigers sei es, das Gericht vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren.

Das ist der Kern. Der BGH beschreibt die Benennung eines Zeugen, dessen Aussage Zweifel ausräumen oder bestätigen soll, nicht als Zugeständnis an die Verteidigung, sondern als ihre Pflicht. Wer als Verteidiger aus Rücksicht auf den Zeitplan der Kammer darauf verzichtet, lässt seinen Mandanten im Stich.

Was das Berufsrecht verlangt

Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Die Berufsordnung wird konkreter. Nach § 1 Abs. 3 BORA haben Rechtsanwälte ihre Mandanten „vor Rechtsverlusten zu schützen“, sie „vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern“ (BORA, Stand 1. Dezember 2025). Das ist keine Erlaubnisnorm, sondern eine Pflichtenbeschreibung.

Hinzu kommt die Europäische Menschenrechtskonvention. Nach Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK hat der Angeklagte Anspruch auf Verteidigung, und zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf eine konkrete und wirksame, nicht nur theoretische oder illusorische. Im Fall Czekalla gegen Portugal hat der Gerichtshof einen Verstoß festgestellt, weil die Pflichtverteidigerin eine einfache Formvorschrift der Revision verfehlt hatte (Urteil vom 10. Oktober 2002, Nr. 38830/97). Der Staat muss also sicherstellen, dass Verteidigung tatsächlich stattfindet. Der Verteidiger, der ein Recht seines Mandanten nicht ausübt, obwohl es ihm nützen könnte, erfüllt diesen Anspruch nicht.

Ausdrücklich steht der Satz, der Verteidiger müsse jedes Recht bis an die Grenze ausschöpfen, in keiner Norm und in keiner Entscheidung. Ich leite ihn ab, aus der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, aus dem Schutzauftrag der Berufsordnung, aus der Beschreibung der Verteidigerrolle durch das Bundesverfassungsgericht und aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung. Wer diese Bausteine zusammensetzt, kommt aus meiner Sicht nicht an dem Ergebnis vorbei, dass der Verteidiger das Recht seines Mandanten ausüben muss, wenn es ihm nützen kann. Nicht ausschöpfen zu wollen, ist keine Tugend der Zurückhaltung, sondern ein Versäumnis.

Die Gegenlinie und wo die Grenze wirklich liegt

Es gibt eine Linie in der Rechtsprechung, die dagegen gehalten wird. Sie beginnt mit dem Urteil des 4. Strafsenats vom 7. November 1991 (4 StR 252/91, BGHSt 38, 111), in dem der Angeklagte rund 300 Beweisanträge gestellt und sich 8.500 weiteren eines Mitangeklagten angeschlossen hatte. Der Auftrag der Verteidigung, heißt es dort und später in mehreren Beschlüssen, liege nicht ausschließlich im Interesse des Beschuldigten, sondern auch in einer am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege. Diesen Satz kann man als Einschränkung lesen. Ich lese ihn anders. Eine am Rechtsstaatsgedanken ausgerichtete Strafrechtspflege ist gerade eine, in der der Beschuldigte seine Rechte wirksam ausüben kann.

Vor allem liefert dieselbe Rechtsprechung das Kriterium, auf das es ankommt. Missbrauch liegt vor, wenn prozessuale Möglichkeiten dazu benutzt werden, „gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen“ (BGHSt 38, 111, 113). Und der 5. Strafsenat hat die legitime Verteidigungsaufgabe im Jahr 2005 so beschrieben, dass sie den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder auch nur vor einem prozessordnungswidrigen Urteil schützen soll (Beschluss vom 14. Juni 2005, 5 StR 129/05). Auch nur. Die Verteidigung darf also darauf hinarbeiten, dass ein Verfahren prozessordnungsgemäß geführt wird, selbst wenn der Mandant schuldig ist. Dieselbe Entscheidung hält fest, dass dem deutschen Strafprozessrecht eine Präklusion im Beweisantragsrecht grundsätzlich fremd ist und dass das Gericht nicht befugt ist, der Verteidigung die Stellung zulässiger Anträge von vornherein zu verbieten.

Die Grenze liegt also nicht dort, wo die Verteidigung lästig wird, viele Anträge stellt oder das Verfahren verlängert. Sie liegt dort, wo der Verteidiger nicht mehr verteidigt, sondern etwas anderes will. Wer das Verfahren nur verschleppen will, ohne dass die Beweiserhebung seinem Mandanten etwas bringen kann, überschreitet sie. Wer bewusst die Unwahrheit sagt, überschreitet sie auch. Wer dagegen mit einem Beweisantrag eine Lücke in der Beweiskette sichtbar machen will, bewegt sich mitten in seiner Aufgabe, auch beim zwanzigsten Antrag.

Was daraus für die Praxis folgt

Für mich folgen daraus drei Dinge. Erstens prüfe ich jedes Recht, das die Strafprozessordnung meinem Mandanten gibt, darauf, ob es ihm nützen kann, und nicht darauf, ob es der Kammer gefällt. Zweitens begründe ich meine Anträge so, dass ihr Zweck aus dem Antrag selbst hervorgeht. Das ist der beste Schutz gegen den Vorwurf der Verschleppung, weil die Verschleppungsabsicht ein innerer Umstand ist, den das Gericht aus dem Verhalten erschließen muss. Drittens dokumentiere ich, wenn ein Gericht die Ausübung eines Rechts sanktioniert oder erschwert. Das ist Material für die Revision und manchmal auch für die Rechtspolitik.

Wer das als Konfliktverteidigung bezeichnet, verwechselt die Pflicht des Verteidigers mit einer Unart. Warum ich den Begriff ablehne, habe ich hier ausgeführt, wie der Gesetzgeber die Verfahrensrechte seit 2017 eingeschränkt hat, hier.

Quelle: STRAF!Verteidiger · https://blog.ra-koll.de/verfahrensrechte-ausschoepfen-verteidigerpflicht/ · Stand des Beitrags: 03.11.2026

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